E2-14 · Dasselbe Regal, andere Rechtsfolge

Die Eheleute Marlene und Kilian Obermoser errichten 2018 ein gemeinschaftliches Testament in der Form des § 2267 BGB und geben es nach § 2248 BGB in besondere amtliche Verwahrung. 2024 holt Marlene die Urkunde allein ab, weil Kilian gesundheitlich nicht in der Lage ist mitzukommen; die Geschäftsstelle händigt sie aus. Marlene bewahrt das Testament danach zu Hause auf. Kilian stirbt 2026; Marlene meint, das Testament sei durch die Rücknahme entfallen, und beantragt einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

Hat die Rücknahme das gemeinschaftliche Testament beseitigt?

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