E2-13 · Nur die Kopie liegt vor

Nach dem Tod von Rosa Wollweber am 11.01.2026 legt ihre Tochter Cordula eine Fotokopie eines eigenhändigen Testaments vom 22.08.2017 vor, das sie zur Alleinerbin bestimmt. Das Original ist trotz gründlicher Wohnungsdurchsuchung nicht auffindbar. Rosas Sohn Ansgar bestreitet, dass es je ein Original gab, und meint hilfsweise, die Mutter habe es vernichtet. Zwei Nachbarinnen bestätigen glaubhaft, Rosa habe ihnen 2017 ein handschriftlich beschriebenes und unterschriebenes Blatt gezeigt, dessen Text mit der Kopie übereinstimmt.

Kann Cordula ihr Erbrecht auf die Kopie stützen?

Lösung

Ja. Errichtung und Inhalt des Testaments können mit allen Beweismitteln – auch mit einer Kopie und Zeugen – bewiesen werden; aus der bloßen Unauffindbarkeit folgt keine Widerrufsvermutung.

  • Verfahrensrecht: § 352 III 1 FamFG verlangt die Vorlage der Urkunde, auf der das Erbrecht beruht – also grundsätzlich der Urschrift. Ist sie „nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen“, genügt nach § 352 III 2 FamFG die Angabe anderer Beweismittel; darüber führt der Weg zur Kopie. Zur Beweisführung mit einer Kopie OLG Hamm 09.02.2024 – 10 W 60/23.
  • Keine Vermutung aus der Unauffindbarkeit: § 2255 S. 2 BGB knüpft an eine festgestellte Vernichtungshandlung an. Ein verlegtes, versehentlich entsorgtes oder von Dritten beseitigtes Testament fällt nicht darunter (st. Rspr.).
  • Feststellungslast: Für Existenz und Formgültigkeit trägt sie, wer daraus sein Erbrecht herleitet – OLG Brandenburg 03.04.2025 – 3 W 53/24. Cordula muss also Eigenhändigkeit und Unterschrift des verschwundenen Originals belegen; die Zeuginnenaussagen leisten das.
  • Amtsermittlung vor Feststellungslast: Das Nachlassgericht ermittelt von Amts wegen, § 26 FamFG. Die Frage, wer die Folgen der Ungewissheit trägt, stellt sich erst, wenn ausermittelt ist und nicht behebbare Zweifel bleiben – diese Reihenfolge im Gutachten sichtbar machen.
  • Rollenwechsel Anwalt Ansgar: Er muss den Vortrag zur Vernichtung substantiieren: Wann, wo, in welcher Situation? Bloßes Bestreiten der Existenz genügt nicht, weil das Vorhandensein einer Kopie regelmäßig indiziert, dass es ein Original gab.
  • Prozessual im Zivilprozess: Wird parallel auf Herausgabe oder Feststellung geklagt, gilt § 138 III ZPO – nicht bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden. Im Erbscheinsverfahren gibt es dieses Instrument nicht; die Trennung muss im Aufbau erkennbar sein.
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