E2-12 · Reichweite der Aufhebung früherer Verfügungen durch ein späteres Testament (§ 2258 BGB)

Adelheid Bornscheuer errichtet 2019 ein Testament mit drei Anordnungen: Alleinerbe ist ihr Neffe Gero Bickenbach; ihre Haushälterin erhält ein Vermächtnis über 20.000 €; Testamentsvollstrecker soll ihr Steuerberater sein. 2024 errichtet sie ein weiteres, formwirksames Testament: „Erbin soll meine Nichte Hanna Kleinschmidt sein.“ Zum Vermächtnis und zur Testamentsvollstreckung verliert sie kein Wort. Nach ihrem Tod 2026 streiten alle Beteiligten darüber, was von 2019 noch gilt.

Welche Anordnungen des Testaments von 2019 sind aufgehoben?

Lösung

Aufgehoben ist nach § 2258 I BGB nur die Erbeinsetzung Geros, weil allein sie mit der neuen Erbeinsetzung sachlich unvereinbar ist; Vermächtnis und Testamentsvollstreckung bleiben bestehen.

  • § 2258 I BGB ist kein Vollwiderruf: Aufgehoben wird das frühere Testament nur, „soweit“ ein Widerspruch besteht. Widerspruch heißt: die Anordnungen sind sachlich nicht nebeneinander vollziehbar. Zwei Alleinerben gehen nicht, ein Vermächtnis neben einer neuen Erbeinsetzung sehr wohl.
  • Abgrenzung § 2254 BGB / § 2258 BGB: § 2254 BGB setzt eine Widerrufserklärung voraus, § 2258 BGB kommt ohne sie aus und arbeitet allein mit der Unvereinbarkeit. Wer einen ausdrücklichen Widerruf im späteren Testament findet, prüft § 2254 BGB; sonst § 2258 BGB.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt: Es zählt der Errichtungszeitpunkt der beiden Testamente, nicht deren Auffindungsreihenfolge. Fehlt die Datierung, wird die Reihenfolge zum Beweisproblem – hier zeigt sich der praktische Wert des § 2247 II BGB.
  • § 2258 II BGB als Auslegungsregel: Wird das spätere Testament seinerseits widerrufen, ist im Zweifel das frühere wieder wirksam. „Im Zweifel“ heißt: ein feststellbarer gegenteiliger Wille verdrängt die Regel.
  • Prozessual: Der Streit läuft über konkurrierende Erbscheinsanträge, §§ 352, 352a FamFG; entschieden wird durch Beschluss, § 352e I 2 FamFG. Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, sind Bekanntgabe, Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit und Zurückstellung der Erteilung zwingend, § 352e II FamFG.
  • Rollenwechsel Gericht: Weil eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, bleibt die Erteilung des Erbscheins nach § 16 I Nr. 6 RPflG dem Richter vorbehalten; der Rechtspfleger darf nur nach Übertragung entscheiden, wenn trotz Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist (§ 16 III RPflG).
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