E2-11 · Reichweite der Anfechtung eines Testaments mit mehreren Verfügungen (§ 2085 BGB)
Elfriede Sanftleben errichtete 2011 ein Testament mit vier Anordnungen: Alleinerbin ist ihre Freundin Gerlinde Osterloh; ihre Nachbarin erhält ein Vermächtnis über 15.000 €; der Kirchengemeinde wird eine Auflage zur Grabpflege gemacht; und für den Fall des Vorversterbens Gerlindes wird deren Tochter Ersatzerbin. 2013 heiratet Elfriede den Witwer Reinhold Zeitler; das Testament bleibt unverändert. Elfriede stirbt 2026, Reinhold ficht binnen drei Monaten nach dem Eröffnungstermin gegenüber dem Nachlassgericht an. Gerlinde hält dem entgegen, jedenfalls Vermächtnis und Auflage müssten bestehen bleiben.
Führt die Anfechtung zur Nichtigkeit des gesamten Testaments oder nur der Erbeinsetzung?
Lösung
Nach der Rechtsprechungslinie führt die durchgreifende Anfechtung nach § 2079 S. 1 BGB grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit; einzelne Verfügungen bleiben nur stehen, wenn für sie die Voraussetzungen des § 2079 S. 2 BGB positiv festgestellt werden können.
- Der Streit in einem Satz: Die Gegenauffassung will nur so weit kassieren, wie die Verfügung den Übergangenen von seinem gesetzlichen Erbrecht ausschließt, und stützt sich auf § 2085 BGB. Die Rechtsprechung hält dagegen, § 2079 S. 1 BGB knüpfe an den Gesamtplan des Erblassers an, der ohne den Übergangenen entworfen wurde.
- Wortlautanker: § 2079 S. 2 BGB formuliert „soweit“. Damit ist die Teilaufrechterhaltung angelegt – aber als Ausnahme, die begründet werden muss, nicht als Regel.
- Beweislast: Die Kausalitätsvermutung des § 2079 S. 2 BGB entlastet den Anfechtenden vollständig. Wer die Verfügung retten will – hier Gerlinde –, muss beweisen, dass die Erblasserin dieselbe Verfügung auch in Kenntnis der späteren Heirat getroffen hätte.
- Der klassische Denkfehler: Es wird gefragt, wie die Erblasserin „gerechterweise“ verfügt hätte, und dann eine Zuwendung neben dem Ehegatten unterstellt. Falsch: § 2079 S. 2 BGB verlangt, dass sie die konkret getroffene Verfügung unverändert wiederholt hätte. Eine abweichende Verfügung schließt die Anfechtung nicht aus.
- Rechtsfolge: § 142 I BGB – Nichtigkeit ex tunc. Fällt das Testament insgesamt, greift gesetzliche Erbfolge; Reinhold erbt nach §§ 1931 I 1, 1371 I BGB neben etwaigen Verwandten, hier mangels Abkömmlingen und Eltern als Alleinerbe.
- Rollenwechsel Gestaltung: Wer nach einer Heirat ein älteres Testament „stehen lassen“ will, muss das schriftlich und datiert bestätigen – eine Bekräftigung nach der Heirat entzieht dem § 2079 S. 1 BGB die Grundlage und ist der einfachste Ausweg.