E2-07 · Auslegung bei unrichtiger Bezeichnung des Bedachten (§ 133 BGB)

Kurt Reinboth setzt in seinem eigenhändigen Testament „meinen Neffen Tobias Reinboth, wohnhaft Ahornallee 12“, zum Alleinerben ein. In der Ahornallee 12 wohnt tatsächlich sein Neffe Thomas Reinboth, der ihn jahrelang betreut hat. Ein Tobias Reinboth existiert – ein entfernter Vetter, den der Erblasser zuletzt vor über dreißig Jahren gesehen hat und der in einer anderen Gegend lebt. Nach dem Erbfall beantragen beide einen Erbschein als Alleinerbe.

Wer ist Erbe geworden?

Lösung

Thomas Reinboth. Die falsche Namensangabe schadet nicht, wenn feststeht, wen der Erblasser gemeint hat.

  • Auslegungsmaßstab ist allein § 133 BGB, nicht § 157 BGB: Das Testament ist nicht empfangsbedürftig, es gibt keinen schutzwürdigen Empfängerhorizont und wegen der jederzeitigen Widerruflichkeit auch kein Vertrauen.
  • Auch ein scheinbar eindeutiger Wortlaut ist keine Auslegungsgrenze; heranzuziehen sind alle Umstände, auch solche außerhalb der Urkunde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Errichtung.
  • falsa demonstratio non nocet: Bei bloßer Falschbezeichnung greift die Andeutungstheorie nicht ein, weil der gewollte Inhalt formgerecht erklärt ist – die Adressangabe trägt hier die Identifikation.
  • § 2084 BGB (absatzlos) gibt der wirksamkeitsfreundlichen Auslegung den Vorzug, gilt aber nur für den Inhalt, nicht für das „Ob“ des Testierwillens.
  • Der individuell ermittelte Erblasserwille geht den Auslegungsregeln der §§ 2066 ff. BGB vor; diese sind nur subsidiär (OLG Frankfurt 05.03.2024 – 21 W 80/23).
  • Prozessual: Amtsermittlung nach § 26 FamFG; die Zeugen zur Beziehung des Erblassers sind bei Bestreiten nach § 30 I, III FamFG förmlich zu vernehmen. Der Beschluss ergeht nach § 352e I 2 FamFG.
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