E2-01 · Zwei Verfahren, zwei Beweisregime
Hedwig Kranz hinterlässt ein eigenhändiges, undatiertes Testament: Der zunächst eingesetzte Neffe Ansgar Kranz ist durchgestrichen, darüber steht der Name der Pflegerin Marlene Ott; die Unterschrift der Erblasserin steht unverändert unter dem Text. Ein Gutachten ergibt, dass die Erblasserin spätestens ab Sommer 2024 testierunfähig war; wann die Änderung vorgenommen wurde, lässt sich nicht mehr klären – sie kann zwischen 2022 und dem Tod am 9. März 2026 jederzeit erfolgt sein. Ansgar Kranz erhebt Klage auf Feststellung seines Erbrechts; der Nachlass beträgt 310.000 €.
Wie ist zu entscheiden, und worin unterscheidet sich die Beweislage vom parallel laufenden Erbscheinsverfahren?