E1-11 · Anfechtung der Annahme wegen Irrtums über den Pflichtteilsverlust (§ 1955 BGB)
In einer anderen Sache ist die Mandantin durch Testament als Miterbin zu 1/4 eingesetzt, zugleich aber mit einem Vermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin des Erblassers beschwert und einer Dauertestamentsvollstreckung unterworfen. Ihr früherer Berater hatte ihr gesagt, sie dürfe auf keinen Fall ausschlagen, sonst sei der Pflichtteil weg. Sie nimmt daraufhin ausdrücklich an. Vier Wochen später liest sie den Wortlaut des § 2306 I BGB und begreift, dass genau der umgekehrte Weg richtig war.
Wie und wo bringt sie die Anfechtung an, und was passiert, wenn das Nachlassgericht sie zurückweist?
Lösung
Die Anfechtung der Annahme ist gegenüber dem Nachlassgericht in der Form des § 1945 BGB zu erklären (§ 1955 BGB); ein Irrtum über den Verlust des Pflichtteils bei Ausschlagung ist ein beachtlicher Rechtsfolgenirrtum.
- Materieller Kern: Beachtlich ist ein Rechtsfolgenirrtum, wenn das Geschäft wesentlich andere als die gewollten Rechtswirkungen erzeugt; unbeachtlich bleibt der reine Motivirrtum. Der Irrtum, der beschwerte Pflichtteilsberechtigte verliere durch Ausschlagung den Pflichtteil, trägt die Anfechtung der Annahme (BGH 29.06.2016 – IV ZR 387/15; ebenso zum umgekehrt gelagerten Irrtum BGH 05.07.2006 – IV ZB 39/05; zur Anfechtung wegen Rechtsfolgenirrtums ferner KG 10.10.2023 – 6 W 31/23, Instanzentscheidung).
- Form und Adressat: § 1955 S. 1 BGB verlangt die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; § 1955 S. 2 BGB verweist auf § 1945 BGB – also zur Niederschrift oder öffentlich beglaubigt, Bevollmächtigte mit öffentlich beglaubigter Vollmacht. Auch für die Anfechtungserklärung gilt die zusätzliche Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt der erklärenden Person, § 344 VII 1 FamFG.
- Formalienbaustein – Anfechtungserklärung: „Ich fechte die von mir am 12. Juni 2026 erklärte Annahme der Erbschaft nach dem am 30. Mai 2026 verstorbenen Erblasser wegen Irrtums an. Ich bin bei der Annahme davon ausgegangen, dass ich den Pflichtteil verliere, wenn ich den mit Vermächtnis und Testamentsvollstreckung beschwerten Erbteil ausschlage. Von diesem Irrtum habe ich am 10. Juli 2026 Kenntnis erlangt. Vorsorglich schlage ich die Erbschaft zugleich aus jedem Berufungsgrund aus.“
- Warum die vorsorgliche Ausschlagung? § 1957 I BGB erledigt das an sich; die ausdrückliche Doppelerklärung verhindert Streit darüber, ob nur die Anfechtung oder auch die Ausschlagung gewollt war, und ermöglicht die Umdeutung nach § 140 BGB, falls die Anfechtung scheitert.
- Prozessuale Einkleidung: Weist das Nachlassgericht die Anfechtung im Erbscheinsverfahren zurück, ist die Beschwerde statthaft (§ 58 I FamFG); sie setzt bei vermögensrechtlichen Gegenständen einen Beschwerdewert von mehr als 1.000 € voraus (§ 61 I FamFG) und ist binnen eines Monats einzulegen (§ 63 I FamFG).
- Rechtsfolge im Ergebnis: Nach wirksamer Anfechtung gilt der Erbteil als ausgeschlagen; die Mandantin verlangt den vollen Pflichtteil nach § 2306 I BGB – ihre Ausschlagungsfrist begann ohnehin erst mit Kenntnis von der Beschwerung (§ 2306 I Hs. 2 BGB).
- Nicht verwechseln: Beim Irrtum über den Berufungsgrund braucht es keine Anfechtung – die Annahme gilt nach § 1949 I BGB als nicht erfolgt.