E1-01 · Gesetzliche Erbfolge der zweiten Ordnung mit Halbgeschwistern (§ 1925 BGB)
Margarete Ohlert stirbt kinderlos und unverheiratet; sie hat nicht testiert. Ihr Vater Theo lebt, ihre Mutter Ilse ist 2018 verstorben. Aus der Ehe von Theo und Ilse stammt außer der Erblasserin die Schwester Nele. Ilse hatte aus einer früheren Ehe außerdem den Sohn Ruben. Der Nachlass beträgt 180.000 €. Nele meint, sie und Ruben müssten als Geschwister gleich behandelt werden, der Vater erhalte nichts, weil er selbst schon versorgt sei.
Wie verteilt sich der Nachlass auf Vater, Schwester und Halbbruder?
Lösung
Theo erbt 1/2 (90.000 €), Nele und Ruben je 1/4 (je 45.000 €) – die vollbürtige Schwester bekommt nicht mehr als der Halbbruder.
- Erben der 2. Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge, § 1925 I BGB. Der Nachlass wird zunächst hälftig auf die väterliche und die mütterliche Linie verteilt. Weil hier nur ein Elternteil lebt, folgt das aus § 1925 III 1 BGB: An die Stelle der verstorbenen Ilse treten deren Abkömmlinge. § 1925 II BGB passt nicht – er regelt allein den Fall, dass beide Eltern den Erbfall erleben und deshalb allein und zu gleichen Teilen erben.
- Väterliche Linie (1/2): Theo lebt und repräsentiert seine Linie; Nele ist als seine Abkömmlingin ausgeschlossen, weil § 1925 III 1 BGB die Abkömmlinge nur an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten lässt (Repräsentationsprinzip wie in § 1924 II BGB). Theo erhält die volle Hälfte.
- Mütterliche Linie (1/2): Ilse ist vorverstorben; an ihre Stelle treten ihre Abkömmlinge nach den Regeln der 1. Ordnung, § 1925 III 1 i. V. m. § 1924 III, IV BGB. Das sind Nele und Ruben → je 1/4 des Nachlasses.
- Darin liegt der Kern: Der halbbürtige Ruben ist nur über die Mutter verwandt und erbt deshalb nur aus einer Linie; die vollbürtige Nele wäre über beide Linien berufen, wird auf der väterlichen Seite aber vom lebenden Vater verdrängt. Nur wenn auch Theo vorverstorben wäre, käme § 1925 III 1 BGB auf beiden Seiten zum Zug und Nele erhielte 3/4.
- Probe: 90.000 € + 45.000 € + 45.000 € = 180.000 €. Maßgeblich ist die rechtliche, nicht die biologische Abstammung (§§ 1589, 1592 BGB); die zum 01.04.2026 in Kraft getretene Neufassung des § 1600 BGB ändert daran nichts, verschiebt aber die Angriffsmöglichkeiten gegen die rechtliche Vaterschaft und erlaubt über § 185a FamFG die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren.
- Prozessual: Weist das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag Neles zurück oder erlässt es einen abweichenden Feststellungsbeschluss, ist die Beschwerde statthaft, §§ 58, 352e FamFG; Beschwerdewert 1.000 € (§ 61 I FamFG, seit 01.01.2026), Frist ein Monat ab schriftlicher Bekanntgabe, § 63 I FamFG. Neles Beschwer beträgt hier 45.000 € – der Wert ist erreicht.
- Formalienbaustein – Beschwerde: „Gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – vom …, zugestellt am …, lege ich namens der Beteiligten zu 2. Beschwerde ein. Es wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen dahin für festgestellt zu erachten, dass die Erblasserin von Theo Ohlert zu 1/2 sowie von Nele Ohlert und Ruben Ohlert zu je 1/4 beerbt worden ist.“