Dreißig Sekunden Werbefilm

Yannick Sobota komponiert und produziert Musik für Werbung und Film. Die Fitnessstudiokette Aktivpunkt, geführt von Doreen Halbach, unterlegt ihren neuen Werbefilm mit einem Instrumentalstück Sobotas, das eine Mitarbeiterin auf einer Musikplattform gefunden hat. Der Film läuft ein Jahr lang auf der Internetseite der Kette und in ihren sozialen Kanälen. Eine Lizenz hat niemand eingeholt. Für eine Nutzung dieses Umfangs zahlt der Markt 9.000 €. Sobota verlangt diesen Betrag.

Kann Sobota von Aktivpunkt 9.000 € verlangen?

Lösung

Ja, aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB. Der nach § 818 II BGB geschuldete Wert der Nutzung bemisst sich nach der Vergütung, die vernünftige Parteien für sie vereinbart hätten.

  • Erlangt ist die Nutzung des Werks, hier die Verbindung mit einem Filmwerk und die öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 II 2 Nr. 2 UrhG). Sie beruht auf keiner Leistung Sobotas und auf keinem Rechtsgrund. Der Zuweisungsgehalt folgt aus dem ausschließlichen Verwertungsrecht des § 15 UrhG.
  • Fraglich ist die Höhe des Wertersatzes. § 818 II BGB nennt nur „den Wert“ und sagt nicht, wie er zu bestimmen ist. Für die Nutzung einer Rechtsposition, die üblicherweise gegen Entgelt eingeräumt wird, ist der Wert der Betrag, den ein vernünftiger Rechtsinhaber gefordert und ein vernünftiger Nutzer gezahlt hätte. Das ist die Lizenzanalogie.
  • Die Bemessungsfaktoren gehören in die Klausur, nicht nur das Ergebnis. Maßgeblich sind Nutzungsart, räumliche und zeitliche Reichweite, Ausschließlichkeit oder Einfachheit der Nutzung, Bekanntheit des Werks und der übliche Tarif des betroffenen Marktes. Hier: einjährige einfache Nutzung, unbegrenzter Abruf im Internet, gewerblicher Zweck. Der Marktpreis dafür beträgt 9.000 €.
  • Der Maßstab ist im Gesetz vorgezeichnet. Nach § 97 II 3 UrhG „kann [der Schadensersatzanspruch] auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte“. Der Gesetzgeber hält diese Rechengröße also für tauglich, den Wert einer Nutzung zu beziffern. Für § 818 II BGB gilt nichts anderes – mit dem Unterschied, dass der Kondiktionsanspruch kein Verschulden voraussetzt, § 97 II 1 UrhG dagegen schon.
  • Kein Zuschlag. Der Wertersatz bildet den Marktpreis ab. Eine Erhöhung, weil ohne Anfrage genutzt wurde, kennt § 818 II BGB nicht.
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