Dreißig Eichen
Gunda Reimers gehört ein Waldstück mit einem alten Eichenbestand, um das sie sich seit Jahren nicht kümmert. Der Holzhändler Marek Sowa weiß genau, dass der Bestand nicht ihm gehört. Er lässt im Februar dreißig Eichen fällen, bringt die Stämme in sein eigenes Sägewerk und schneidet sie dort zu Bohlen. Die Bohlen verkauft er für 48.000 €. Das Stammholz war am Stamm 26.000 € wert; der Mehrerlös beruht auf dem Zuschnitt, auf Sowas Marktkenntnis und auf Transportkosten von 5.000 €, die er getragen hat. Reimers erfährt im Mai davon und verlangt die 48.000 €.
Kann Reimers von Sowa 48.000 € verlangen?
Lösung
Ja, aber nur aus §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB. Das Delikts- und das Bereicherungsrecht geben ihr nur 26.000 €. Der Fall zeigt die drei Anspruchsgrundlagen nebeneinander und ihre verschiedenen Reichweiten.
- § 823 I BGB gibt den Substanzschaden. Das Fällen ist eine Eigentumsverletzung, Sowa hat vorsätzlich gehandelt. Zu ersetzen ist nach § 249 I BGB der Zustand, der ohne den Eingriff bestünde, also der Wert des stehenden Holzes von 26.000 €. Der Mehrerlös ist kein Schaden Reimers', weil sie ihn selbst nicht erzielt hätte.
- Das Bereicherungsrecht gibt den Wert des Erlangten. Mit dem Fällen bleibt Reimers zunächst Eigentümerin der getrennten Stämme (§ 953 BGB). Das Eigentum verliert sie erst durch den Zuschnitt: Wer „durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt“, erwirbt nach § 950 I 1 BGB das Eigentum an ihr. Daran knüpft § 951 I 1 BGB an, der dem Rechtsverlierer „Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung“ gibt (Näheres in Feld 4). Geschuldet ist nach § 818 II BGB der Wert des verlorenen Stoffes, also wiederum 26.000 €.
- Fraglich ist, ob Reimers den Mehrerlös verlangen kann. Das setzt eine Anspruchsgrundlage voraus, die auf das Erlangte und nicht auf dessen Wert zielt. § 687 II 1 BGB hat sie: „Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen.“ Die Verwertung fremden Holzes ist ein objektiv fremdes Geschäft, und Sowa wusste um seine fehlende Berechtigung. Über § 681 S. 2 BGB gelten die Vorschriften des Auftragsrechts, und § 667 BGB verpflichtet zur Herausgabe alles dessen, was der Handelnde „aus der Geschäftsbesorgung erlangt“. Erlangt hat Sowa 48.000 €.
- Der Preis dafür steht in § 687 II 2 BGB. Macht Reimers die Ansprüche geltend, „so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet“ – sie muss sich also die Bereicherung anrechnen lassen, die ihr aus Sowas Aufwand zugeflossen ist, hier die Transportkosten von 5.000 €. Die Geltendmachung ist Voraussetzung dieser Gegenpflicht, nicht ihre Folge.
- Die Konkurrenz. Alle drei Ansprüche bestehen nebeneinander, doch Reimers kann den Wert nur einmal verlangen. Wirtschaftlich trägt allein § 687 II BGB über die 26.000 € hinaus.
- Hätte Sowa die Stämme unverarbeitet an ein gutgläubiges Sägewerk verkauft, wäre er Nichtberechtigter geblieben und der Fall liefe über § 816 I 1 BGB (Feld 5).