Drei Rechnungen, eine Überweisung
Die Bäckerei Kordula Wiesehügel bezieht seit Jahren Mehl von der Mühle Adrian Pfundt. Aus drei Lieferungen sind noch offen: 2.100 € aus dem Februar, 3.400 € aus dem März und 1.800 € aus dem April, alle fällig. Wiesehügel überweist 3.400 € und schreibt in die Betreffzeile „Rechnung 03/2026“. Wenige Tage später stellt sich heraus, dass die Märzlieferung nie ausgeliefert wurde und die Rechnung darüber versehentlich erstellt worden war. Pfundt verrechnet den Betrag daraufhin eigenmächtig mit den Februar- und der Aprilschuld. Wiesehügel verlangt die 3.400 € zurück.
Kann Wiesehügel von Pfundt die 3.400 € herausverlangen?
Lösung
Ja, aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Die Tilgungsbestimmung trifft der Leistende, und Wiesehügel hat auf eine Forderung geleistet, die nicht bestand.
- Pfundt hat 3.400 € durch Leistung Wiesehügels erlangt.
- Fraglich ist, welche Forderung die Zahlung getilgt hat. § 366 I BGB beantwortet das: Ist der Schuldner „aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt“. Wiesehügel hat mit der Betreffzeile „Rechnung 03/2026“ bestimmt, und damit steht die Zuordnung fest.
- Die Bestimmung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung des Leistenden, keine Vereinbarung. Pfundt kann sie nicht ändern und auch nicht durch eigene Verrechnung ersetzen. Seine Umbuchung ist wirkungslos.
- Ohne rechtlichen Grund ist die Zahlung deshalb, weil die Märzforderung nie entstanden ist. Dass Pfundt noch zwei andere fällige Forderungen hat, hilft ihm nicht: Sie sind nicht getilgt worden und bestehen unverändert fort. Er kann sie einklagen, aber er darf die Zahlung nicht behalten.
- Ob Pfundt gegen den Rückforderungsanspruch mit den offenen 2.100 € und 1.800 € aufrechnen kann, ist eine andere Frage und richtet sich nach §§ 387 ff. BGB. Sie ist im Ergebnis der einzige Weg, auf dem er zu seinem Geld kommt.