Drei Erben, eine Rechnung

Adelheid Brügger hinterlässt drei Kinder zu gleichen Teilen – Iris, Theo und Rasmus Brügger – und einen Nachlass von 240.000 €. Offen ist eine Rechnung des Pflegedienstes Lindenhof über 27.000 € aus den letzten acht Monaten vor dem Tod. Lindenhof verlangt die vollen 27.000 € von Iris Brügger, weil sie als einzige der drei Geschwister über ein nennenswertes eigenes Vermögen verfügt. Iris Brügger meint, sie schulde höchstens 9.000 €.

Kann Lindenhof von Iris Brügger Zahlung der vollen 27.000 € verlangen?

Lösung

Ja, dem Grunde nach – § 2058 BGB macht die Miterben zu Gesamtschuldnern. Iris Brügger kann die Zahlung aus ihrem Eigenvermögen aber nach § 2059 I 1 BGB verweigern, solange der Nachlass ungeteilt ist.

  • Die Forderung ist Nachlassverbindlichkeit. § 1967 I BGB: „Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.“ § 1967 II BGB zählt auf: außer den vom Erblasser herrührenden Schulden auch „die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen“. Der Pflegevertrag ist vom Erblasser eingegangen – eine Erblasserschuld.
  • Die Haftung ist gesamtschuldnerisch. § 2058 BGB besteht aus einem Satz: „Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.“ Lindenhof kann sich also nach § 421 S. 1 BGB aussuchen, wen es in Anspruch nimmt, und muss nicht nach Erbquoten aufteilen.
  • Fraglich ist, worauf Iris Brügger zugreifen lassen muss. § 2059 I 1 BGB gibt ihr eine Einrede: „Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern.“ Die Vorschrift schützt nicht den Nachlass, sondern das Eigenvermögen des Miterben, und sie wirkt nur, wenn er sie erhebt – sie ist eine Einrede, kein von Amts wegen zu beachtender Einwand.
  • Sie greift nicht bei unbeschränkter Haftung. § 2059 I 2 BGB: Haftet der Miterbe für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, steht ihm das Recht „in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu“. Wer also durch Inventarversäumung oder Inventaruntreue unbeschränkt haftet, muss jedenfalls seine Quote aus dem Eigenvermögen zahlen.
  • Der Nachlass bleibt in jedem Fall erreichbar. § 2059 II BGB: „Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.“ Lindenhof kann also alle drei gemeinsam in Anspruch nehmen und aus dem Nachlass vollstrecken.
  • Prozessual folgt daraus zweierlei. Für die Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass braucht Lindenhof nach § 747 ZPO ein Urteil gegen alle drei. Und will Iris Brügger ihre Haftungsbeschränkung nach der Verurteilung noch geltend machen, muss sie sich den Vorbehalt im Urteil sichern, § 780 I ZPO.
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