Doppelwohnsitz und DBA-Ansässigkeit

Eine in Köln wohnhafte Ingenieurin behält ihre Kölner Wohnung und nutzt sie weiter, begründet aber für ein zweijähriges Projekt zusätzlich einen Wohnsitz in Zürich, wo künftig der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt.

Bleibt sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, und welche Folge hat der Auslandswohnsitz?

Lösung

  • Der inländische Wohnsitz besteht fort, sodass die Ingenieurin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleibt (§ 1 I 1 EStG); ein zweiter Wohnsitz im Ausland beseitigt die unbeschränkte Steuerpflicht nicht.

  • Das eigentliche Problem liegt erst auf zweiter Ebene: Sind beide Staaten zum Zugriff berechtigt, löst das Doppelbesteuerungsabkommen den Konflikt, indem seine tie-breaker-Regel über den Mittelpunkt der Lebensinteressen die abkommensrechtliche Ansässigkeit und damit das Besteuerungsrecht bestimmt.

  • Deutschland stellt die danach dem anderen Staat zugewiesenen Einkünfte regelmäßig unter Progressionsvorbehalt (§ 32b) frei.

  • Im Ergebnis bleibt sie unbeschränkt steuerpflichtig, während sich die konkrete Besteuerung nach dem DBA richtet (eine Ansässigkeit in der Schweiz ist möglich).

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