Die Zweckkondiktion und die Grenze der laufenden Lebensgestaltung (Streitfall)
Ayla Demirci lebt drei Jahre mit Frank Rosenow in dessen Eigentumswohnung. Sie übernimmt vereinbarungsgemäß jeden Monat die Tilgungsrate des Wohnungsdarlehens in Höhe von 500 €, Frank die Zinsen und die Nebenkosten. Nach 36 Monaten trennen sich die beiden. Die Restschuld der Wohnung ist in dieser Zeit um genau den von Ayla gezahlten Betrag gesunken; die Wohnung ist unverändert 300.000 € wert.
Kann Ayla von Frank die Zahlung von 18.000 € verlangen?
Lösung
Ja: Die Tilgung ist keine laufende Lebensgestaltung, sondern schafft bei Frank einen bleibenden Vermögenswert – § 812 I 2 Alt. 2 BGB trägt.
- Rechnerisch stehen 36 Monatsraten zu 500 € im Raum, also 18.000 €; um diesen Betrag ist Franks Restschuld gesunken.
- Die Grenze verläuft nicht bei der Regelmäßigkeit der Zahlung, sondern bei ihrer Wirkung. Zinsen und Nebenkosten sind das Entgelt für das Wohnen und damit Aufwand des täglichen Lebens; die Tilgung mindert dagegen eine Verbindlichkeit und erhöht dauerhaft das Vermögen des Eigentümers.
- Für die Gegenrichtung spricht, dass auch die Tilgung monatlich anfiel und die Beteiligten sie wie eine Wohnkostenbeteiligung behandelt haben. Wer darauf abstellt, betont die Verkehrsanschauung – Ayla habe für das Wohnen gezahlt, nicht für Franks Vermögen.
- Den Ausschlag gibt der Zuschnitt der Abrede: Ayla und Frank haben die Raten bewusst aufgeteilt, und Ayla hat gerade den vermögensbildenden Teil übernommen. Das ist eine Zweckabrede über den Alltag hinaus; mit der Trennung ist ihr Erfolg verfehlt.
- Die drei Jahre gemeinsamen Wohnens sind nicht abzuziehen: Sie sind durch Franks Zinsleistung abgegolten, nicht durch Aylas Tilgung.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Die Klausur entscheidet sich an einer einzigen Weiche: Hat die Leistung einen bleibenden Vermögenswert beim anderen geschaffen, oder ist sie im Zusammenleben verbraucht worden? Wer sie nicht stellt, prüft die Zweckverfehlung an Urlaubsrechnungen und verliert den Schwerpunkt.