Die Zuwendung mit dem einen Satz im Vertrag
Reinhold Gassner hat zwei Töchter, Bettina und Luise. Sechs Jahre vor seinem Tod überträgt er Bettina 90.000 € zum Aufbau ihrer Praxis. In die notarielle Urkunde nimmt er den Satz auf, die Zuwendung sei „auf ihren Pflichtteil anzurechnen“. Sein Testament setzt Luise zur Alleinerbin ein. Der Nachlass beträgt beim Erbfall 300.000 €. Bettina verlangt ihren Pflichtteil von 75.000 €.
Kann Bettina von Luise 75.000 € verlangen?
Lösung
Nein, nur 7.500 €, § 2315 I BGB und II. Der eine Satz in der Urkunde kostet sie 67.500 €.
- Die Anrechnungsbestimmung muss bei der Zuwendung erfolgen. § 2315 I BGB: Anzurechnen ist, was „durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll“. Die Bestimmung ist eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Erblassers und muss spätestens bei der Zuwendung vorliegen. Eine nachträgliche Anordnung im Testament genügt nicht. Hier steht sie in der Urkunde selbst.
- Die Rechnung läuft in zwei Schritten, und beide stehen in Absatz 2. Satz 1: „Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet.“ Satz 2: „Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.“ – Hinzurechnung: 300.000 € + 90.000 € = 390.000 €. – Pflichtteilsquote 1/4 (gesetzlicher Erbteil 1/2, halbiert): 390.000 € × 1/4 = 97.500 €. – Abzug der Zuwendung: 97.500 € − 90.000 € = 7.500 €.
- Fraglich könnte sein, ob auch hier abgeschmolzen wird. Nein: § 2325 III BGB steht im Zusammenhang der Ergänzung und gilt für die Anrechnung nicht. § 2315 II 2 BGB stellt auf den Wert zur Zeit der Zuwendung ab und kennt weder eine Frist noch eine Abschmelzung. Die Anrechnung wirkt zeitlich unbegrenzt.
- Der Unterschied zur Ergänzung ist grundsätzlich. § 2325 BGB erhöht den Pflichtteil zulasten des Beschenkten, § 2315 BGB senkt ihn zulasten des Berechtigten. Beide rechnen eine lebzeitige Zuwendung in den Nachlass hinein – die eine, um sie dem Berechtigten zugutekommen zu lassen, die andere, um sie ihm abzuziehen.