Die Zitierkette der sachlichen Zuständigkeit und die absatzlosen Vorschriften (Variante)
Der Gastwirt Tobias Anger hat sich bei einem Sturz eine Platzwunde zugezogen. Die Ärztin Dr. Ina Falkenberg versorgt sie im Mai 2026 fehlerhaft; Anger verlangt von ihr 3.200 Euro Schmerzensgeld und reicht Klage beim Amtsgericht ein.
Ist das Amtsgericht sachlich zuständig?
Lösung
Nein. § 71 II Nr. 9 GVG weist Streitigkeiten aus Heilbehandlungen seit dem 1.1.2026 ohne Rücksicht auf den Wert ausschließlich dem Landgericht zu; § 23 Nr. 1 GVG tritt zurück.
- § 71 II GVG besteht aus einem Satz mit Katalog; die Satzangabe entfällt, die Nummer genügt. Nr. 9 erfasst Streitigkeiten „aus Heilbehandlungen“ – die fehlerhafte Wundversorgung ist eine solche.
- Der Wert ist damit gleichgültig. Eine Arzthaftungsklage über 3.200 Euro gehört vor das Landgericht, obwohl sie unter der Grenze des § 23 Nr. 1 GVG liegt.
- Weil die Zuständigkeit ausschließlich ist, greifen § 40 II 1 Nr. 2 ZPO (keine Gerichtsstandsvereinbarung) und § 40 II 2 ZPO nicht; auch die rügelose Einlassung nach § 39 S. 1 ZPO verschiebt sie nicht.
- Der Altfall folgt anderen Regeln. Für Verfahren, die vor dem 1.1.2026 anhängig geworden sind, ordnet § 44 S. 1 EGGVG die Fortgeltung des § 23 Nr. 1 GVG in der alten Fassung an, und § 44 S. 2 EGGVG nimmt § 71 II Nr. 7 bis 9 GVG für solche Verfahren ausdrücklich aus.
- Dasselbe Muster tragen § 71 II Nr. 7 GVG (Veröffentlichungen einschließlich solcher im Internet) und § 71 II Nr. 8 GVG (Vergabe).