Die Wartezeit des § 1 I KSchG (Grundfall)
Die Lackiererei Brakelmann & Söhne beschäftigt vierzig Arbeitnehmer. Yasin Örnek tritt dort am 1. Februar 2026 als Vorarbeiter ein. Am 20. Juli 2026 übergibt ihm der Inhaber ein von ihm unterschriebenes Kündigungsschreiben zum 31. August 2026 und nennt keinen Grund. Örnek erhebt am 5. August 2026 Klage und hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt.
Besteht das Arbeitsverhältnis über den 31. August 2026 hinaus fort?
Lösung
Nein – die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis, weil der Erste Abschnitt des KSchG am 20. Juli 2026 noch nicht galt und ein Grund deshalb nicht verlangt wird.
- Die Kündigung ist schriftlich erklärt (§ 623 BGB) und zugegangen (§ 130 I BGB).
- Fraglich ist, ob § 1 I KSchG eingreift. Die Vorschrift setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis „in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat“; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, weil die Kündigung in diesem Augenblick ihre Wirkung entfaltet. Am 20. Juli 2026 bestand das Arbeitsverhältnis fünf Monate und knapp drei Wochen. Die Wartezeit war nicht erfüllt.
- Damit entfällt die Prüfung der sozialen Rechtfertigung (§ 1 II 1 KSchG) und ebenso die Sozialauswahl (§ 1 III 1 KSchG); ein Kündigungsgrund muss nicht vorliegen.
- Die Unwirksamkeitsgründe außerhalb des KSchG bleiben unberührt – Form, Zugang, Vertretungsmacht und die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 I 1 BetrVG, deren Fehlen § 102 I 3 BetrVG mit Unwirksamkeit belegt (dazu Feld 5).
- Auch sie müssen binnen drei Wochen geltend gemacht werden, § 4 S. 1 KSchG – die Klage vom 5. August 2026 wahrt die Frist (Fristenlauf und Fiktion des § 7 KSchG: Feld 0).