Die Verurteilung, die erst später kommt

Egon Wittstock erfährt im Juni, dass sein Sohn Rico im März bei einem Überfall auf eine Tankstelle eine Angestellte mit einem Messer bedroht und verletzt hat; das Verfahren läuft noch. Im Juli errichtet Wittstock ein eigenhändiges Testament, setzt seine Tochter Silke zur Alleinerbin ein und schreibt: „Rico entziehe ich den Pflichtteil wegen des Überfalls auf die Tankstelle am 9. März; dass er an meinem Nachlass teilhat, ist mir unzumutbar, denn er hat eine wehrlose Frau mit einem Messer verletzt, und das widerspricht allem, wofür ich mein Leben lang eingestanden bin.“ Im Februar des Folgejahres wird Rico rechtskräftig zu drei Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Wittstock stirbt im April.

Kann Rico von Silke den Pflichtteil verlangen?

Lösung

Nein. § 2333 I Nr. 4 BGB ist erfüllt, und § 2336 II 2 BGB verlangt zur Zeit der Errichtung nicht die Verurteilung, sondern die Tat.

  • Der Tatbestand hat zwei Stufen. § 2333 I Nr. 4 BGB erfasst den Abkömmling, der „wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist“. Drei Jahre ohne Bewährung überschreiten die Schwelle, und die Unzumutbarkeit ist der zweite, eigenständig zu prüfende Punkt.
  • Satz 2 stellt die angeordnete Unterbringung gleich. § 2333 I Nr. 4 S. 2 BGB: „Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.“ Der Entziehungsgrund trägt also auch dort, wo es statt zu einer Freiheitsstrafe zu einer rechtskräftig angeordneten Unterbringung kommt. Rico ist verurteilt worden; für ihn bleibt es bei Satz 1.
  • Die Straftat muss sich nicht gegen den Erblasser richten. Das ist der Unterschied zu den Nummern 1 und 2, die den Personenkreis ausdrücklich benennen. Nummer 4 knüpft an die Verurteilung als solche an und verlagert die Beziehung zum Erblasser in das Merkmal der Unzumutbarkeit.
  • Fraglich ist, ob die Entziehung daran scheitert, dass die Verurteilung im Juli noch nicht vorlag. § 2336 II 2 BGB beantwortet das genau: „Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.“ Die Vorschrift verlangt also für den Zeitpunkt der Errichtung die Tat, nicht die Verurteilung – und sie ist damit eine Ausnahme von § 2336 II 1 BGB, der den Grund vollständig zur Zeit der Errichtung verlangt.
  • Die doppelte Angabepflicht ist die eigentliche Klausurfalle. Angegeben werden müssen beides: die Tat und der Grund für die Unzumutbarkeit. Wittstocks Testament tut beides – es benennt den Überfall und sagt, warum die Teilhabe unzumutbar ist. Wer nur die Tat nennt, verliert die Entziehung an § 2336 II 2 BGB, obwohl der Entziehungsgrund der Sache nach vorliegt.
  • Die Verzeihung nimmt alles zurück. § 2337 BGB: „Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.“ Die Verzeihung ist kein Rechtsgeschäft, sondern ein tatsächlicher Vorgang – sie wirkt formlos und macht die Anordnung unwirksam, ohne dass das Testament geändert werden müsste.
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