Die verhaltensbedingte Kündigung und die Abmahnung (Variante)
Der Verkäufer Sascha Neubert arbeitet seit 2019 in der Gartenabteilung des Baumarkts Lohberg GmbH (120 Arbeitnehmer). Sein Arbeitsvertrag weist ihm „Verkaufs- und Kassentätigkeiten“ zu. Als die Marktleiterin ihn am 2. März 2026 für die Nachmittage zur Kasse einteilt, erklärt er vor dem versammelten Team, er werde „an keinem Tag und unter keinen Umständen“ an der Kasse arbeiten, gleichgültig was man ihm schreibe. Am 3. und 4. März 2026 bleibt die Kasse unbesetzt, weil er sich weigert. Die Geschäftsführung kündigt am 5. März 2026 ordentlich, ohne zuvor abzumahnen.
Ist die Kündigung sozial gerechtfertigt?
Lösung
Ja – die beharrliche Arbeitsverweigerung macht die Abmahnung entbehrlich, und die Kündigung ist verhaltensbedingt gerechtfertigt.
- Der Kassendienst ist vom Arbeitsvertrag gedeckt und durch die Weisung nach § 106 S. 1 GewO wirksam konkretisiert. Neuberts Weigerung verletzt die Arbeitspflicht.
- Fraglich ist, ob die Kündigung ohne Abmahnung verhältnismäßig ist. Die Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie ihren Zweck von vornherein nicht erreichen kann. Der Rechtsgedanke steht in § 314 II 2 BGB iVm § 323 II Nr. 1 BGB: Wer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, braucht keine Gelegenheit zur Abhilfe. Neubert hat sich vor dem Team festgelegt, „an keinem Tag und unter keinen Umständen“ an der Kasse zu arbeiten, und dabei ausdrücklich auf jede schriftliche Aufforderung vorweggenommen geantwortet.
- Daneben trägt § 314 II 3 BGB den Gedanken, dass besondere Umstände die sofortige Kündigung rechtfertigen können. Die Weigerung vor versammelter Mannschaft und der zweimalige Ausfall der Kasse sind solche Umstände.
- Die Interessenabwägung ändert nichts: Der Arbeitgeber hat kein milderes Mittel, weil Neubert die Rückkehr zur Vertragstreue selbst ausgeschlossen hat.