Die Unterschrift im Besprechungsraum
Die Schlosserei Kollhoff GmbH nimmt bei der Bank Osterloh einen Kredit über 240.000 € auf. Nadine Kollhoff, 34, hält 40 Prozent der Geschäftsanteile und ist neben ihrem Vater Geschäftsführerin; sie zieht ein Geschäftsführergehalt von 3.400 € netto und hat kein weiteres Vermögen. Sie ist drei Personen zum Unterhalt verpflichtet; nach den Pfändungsfreigrenzen sind von ihrem Gehalt rund 340 € im Monat pfändbar, während die laufenden Zinsen des Kredits rund 950 € im Monat betragen. Im Besprechungsraum der Bank unterschreibt sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 240.000 €; der Kreditzweck — eine neue Fertigungsstraße, über die sie mitentschieden hat — ist im Vertrag benannt. Vier Jahre später ist die Gesellschaft insolvent; die Bank verlangt 228.000 €.
Kann die Bank Osterloh von Nadine Kollhoff Zahlung von 228.000 € verlangen?
Lösung
Ja, aus § 765 I BGB. Die Bürgschaft ist nicht nach § 138 I BGB nichtig: Die Überforderung ist zwar krass, die Vermutung emotionaler Entscheidung aber widerlegt.
Die erste Stufe ist erfüllt. Auch ein Geschäftsführergehalt schützt nicht automatisch: Bei drei Unterhaltsberechtigten sind von 3.400 € netto rund 340 € pfändbar, die laufende Zinslast beträgt 950 €. Die krasse finanzielle Überforderung liegt damit vor — sie allein trägt die Nichtigkeit aber nicht. Sie ist nur der Anknüpfungspunkt für die Vermutung.
Fraglich ist, ob die Vermutung greift. Sie beruht auf der Annahme, der Bürge habe allein aus emotionaler Verbundenheit unterschrieben, ohne eigenen Nutzen. Genau daran fehlt es hier: Nadine Kollhoff ist mit 40 Prozent an der Gesellschaft beteiligt und Geschäftsführerin; der Kredit finanziert eine Investition, über die sie mitentschieden hat, und der Erfolg der Gesellschaft ist ihr eigenes wirtschaftliches Interesse. Wer für den eigenen Betrieb bürgt, handelt nicht aus Gefälligkeit, sondern im eigenen Geschäft.
Das ist die wichtigste Ausnahme der Fallgruppe, und sie hat scharfe Ränder. Ein unmittelbares eigenes Interesse genügt — bloße mittelbare Vorteile reichen nicht. Der Ehegatte, der von den Betriebseinnahmen lebt, hat noch kein eigenes wirtschaftliches Interesse; der Gesellschafter mit substanzieller Beteiligung und Geschäftsführungsbefugnis hat eines. Eine reine Strohmann-Beteiligung, die nur eingeräumt wird, um die Bürgschaft zu retten, zählt nicht.
Die zweite Widerlegungsmöglichkeit wäre die ordnungsgemäße Aufklärung gewesen. Hier liegen die Verhältnisse ohnehin anders: Der Kreditzweck ist im Vertrag benannt, die Unterschrift fällt in eine geschäftliche Verhandlung, und die Bürgin kennt die Zahlen des Unternehmens besser als die Bank.
Gegenprobe § 138 II BGB: Wucher scheidet aus. Es fehlt schon an einer Leistung der Bank an die Bürgin, zu der die Bürgschaft in einem auffälligen Missverhältnis stehen könnte. Die Angehörigenbürgschaft wird deshalb immer über § 138 I BGB gelöst, nie über Absatz 2.