Die Teilungsanordnung der Erblasserin
Elfriede Nowotny hinterlässt ein Wochenendhaus (280.000 €), ein Sparguthaben (95.000 €) und einen Kleinbus (18.000 €) sowie ihre Söhne Anton und Bastian Nowotny zu gleichen Teilen. In ihrem Testament hat sie bestimmt: „Das Wochenendhaus soll bei der Teilung mein Sohn Bastian erhalten.“ Nachlassverbindlichkeiten bestehen nicht. Bastian Nowotny verlangt Übereignung des Hauses und meint, er brauche dafür nichts auszugleichen – die Mutter habe es ihm schließlich zugedacht. Anton Nowotny will das Haus nur herausgeben, wenn Bastian ihm den Wertunterschied ausgleicht.
Kann Bastian Nowotny von Anton Nowotny Übereignung des Wochenendhauses ohne Wertausgleich verlangen?
Lösung
Nein. Die Anordnung ist eine Teilungsanordnung nach § 2048 S. 1 BGB – sie verteilt die Gegenstände, sie verschiebt die Quoten nicht.
- Der Erblasser darf die Teilung steuern. § 2048 S. 1 BGB: „Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen.“ Die Vorschrift hat drei Sätze und keine Absätze.
- Fraglich ist, ob die Anordnung dem Bedachten zusätzlich einen Wert zuwenden soll. Das ist die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB). Die Teilungsanordnung bestimmt nur, wer was bekommt, und lässt den Erbteil unverändert. Wer mehr erhält, als seiner Quote entspricht, gleicht in Geld aus. Das Vorausvermächtnis wendet dem Miterben den Gegenstand zusätzlich zu seinem Erbteil zu. Maßgeblich ist der Wille des Erblassers (§§ 133, 2084 BGB). „Soll bei der Teilung erhalten“ ist die typische Formulierung der Teilungsanordnung; für eine Besserstellung fehlt jeder Anhalt.
- Die Rechnung. Der Nachlass beträgt 393.000 €, jeder Erbteil 196.500 €. Bastian Nowotny erhält ein Haus im Wert von 280.000 € und schuldet den Überschuss von 83.500 € dem Nachlass bzw. bei der Teilung seinem Bruder.
- Die Teilungsanordnung wirkt nur schuldrechtlich. Sie überträgt das Haus nicht. Sie verpflichtet die Miterben im Innenverhältnis, bei der Auseinandersetzung so zu verfahren. Bastian Nowotny hat einen Anspruch auf Mitwirkung, nicht ein dingliches Recht.
- Die Miterben können sie einvernehmlich beiseiteschieben. Sind sich alle einig, teilen sie anders – die Anordnung bindet nur, solange ein Miterbe auf ihr besteht.