Die Stichtage (Variante)
Nils Warnke brachte in die 2006 geschlossene Ehe ein Grundstück ein, das damals 60.000 € wert war; am Stichtag der Rechnung ist es 220.000 € wert. Der Sachverhalt gibt den Verbraucherpreisindex für 2006 mit 100 und für den Stichtag mit 140 an. Weiteres Vermögen hat Nils nicht, Verbindlichkeiten bestehen nicht.
Mit welchem Betrag geht das Grundstück in Nils' Zugewinn ein?
Lösung
Mit 136.000 € – das Anfangsvermögen wird auf die Kaufkraft des Stichtags umgerechnet.
- § 1376 I BGB: Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt hatte – hier 60.000 €. § 1376 II BGB: Für das Endvermögen gilt der Wert bei Beendigung des Güterstands – hier 220.000 €.
- Fraglich ist, ob die beiden Beträge unmittelbar voneinander abgezogen werden dürfen. Nominal ergäben sich 160.000 € Zugewinn. Darin steckt aber die bloße Geldentwertung: Die 60.000 € von 2006 entsprechen am Stichtag 84.000 €. Ein Zuwachs, der nur auf dem Sinken der Kaufkraft beruht, ist kein in der Ehe erzielter Zugewinn.
- Die Rechtsprechung rechnet das Anfangsvermögen deshalb nach dem Verbraucherpreisindex auf den Stichtag um (st. Rspr. des BGH). Die Rechnung: 60.000 × 140 ÷ 100 = 84.000 €; 220.000 − 84.000 = 136.000 €.
- Für das nach § 1374 II BGB hinzuzurechnende Vermögen gilt dasselbe; auch dort wird der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs angesetzt, § 1376 I BGB, und anschließend bereinigt.
- Eine gesetzliche Sonderregel für die Wertermittlung enthält § 1376 IV BGB für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.