Die Stichtage (Grundfall)
Der Scheidungsantrag in der Ehe Warnke wird am 15. März 2025 zugestellt; rechtskräftig geschieden wird die Ehe am 20. Januar 2026. Nils Warnke hatte bei der Eheschließung nichts; am 15. März 2025 besteht sein Vermögen aus einem Wertpapierdepot von 180.000 € und weiteren 20.000 €. Bis zum 20. Januar 2026 steigt das Depot auf 240.000 €. Antje Warnke hatte bei der Eheschließung nichts und hat zu beiden Zeitpunkten 40.000 €.
In welcher Höhe steht Antje eine Ausgleichsforderung zu?
Lösung
In Höhe von 80.000 € – maßgeblich ist der 15. März 2025, § 1384 BGB.
- § 1384 BGB lautet: „Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.“
- Fraglich ist damit allein, welcher Tag zählt. Der Güterstand endet zwar erst mit der Rechtskraft am 20. Januar 2026; für die Rechnung tritt der 15. März 2025 an diese Stelle. Nils' Endvermögen beträgt 200.000 €, nicht 260.000 €.
- Nils: 200.000 − 0 = 200.000 €. Antje: 40.000 − 0 = 40.000 €. Überschuss 160.000 €, die Hälfte 80.000 €, § 1378 I BGB.
- Die Gegenprobe zeigt, was auf dem Spiel steht: Auf den 20. Januar 2026 gerechnet, wären es 110.000 € – 30.000 € mehr. Der Kursgewinn nach der Zustellung gehört Nils allein.
- Der Zweck der Vorverlegung ist die Beseitigung des Anreizes, das Verfahren zu verschleppen: Nach dem Stichtag ändert sich an der Rechnung nichts mehr.