Die Sprosse an der Aluminiumleiter
Ottokar Rieckhoff überlässt seiner Nachbarin Nele Ahrend endgültig und ohne Gegenleistung seine alte Aluminium-Anlegeleiter; er hat sie seit Jahren nicht mehr benutzt und stellt sie ihr in den Garten. Eine der Sprossen ist an der Nietstelle angerissen. Rieckhoff weiß davon nichts; bei einem prüfenden Blick, den man vor dem Weggeben erwarten darf, wäre der Riss zu sehen gewesen — einfache Fahrlässigkeit also, grobe nicht. Ahrend steigt zum Kirschenpflücken hinauf, die Sprosse bricht, sie stürzt und bricht sich das Becken. Behandlungskosten und Verdienstausfall belaufen sich auf 12.000 €.
Kann Ahrend von Rieckhoff Ersatz der 12.000 € verlangen?
Lösung
Nein. § 521 BGB sperrt den vertraglichen Anspruch; ob die Haftungsmilderung auch auf den deliktischen Anspruch aus § 823 I BGB durchschlägt, ist streitig; davon hängt das Ergebnis ab.
Vertraglich ist die Sache schnell erledigt. § 521 BGB: „Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.“ Rieckhoff hat einfach fahrlässig gehandelt; ein Anspruch aus § 280 I BGB scheitert am Vertretenmüssen. Auch § 524 I BGB hilft nicht — er setzt voraus, dass der Schenker „arglistig einen Fehler der verschenkten Sache“ verschweigt, und Rieckhoff kannte den Riss nicht.
Deliktisch sieht es zunächst anders aus. Wer eine gefährliche Sache in den Verkehr gibt, hat sie auf erkennbare Gefahren zu prüfen; die Verletzung dieser Verkehrspflicht führt über § 823 I BGB zur Haftung, und dort genügt nach § 276 I 1 BGB jede Fahrlässigkeit. Ohne Durchwirkung des § 521 BGB müsste Rieckhoff also doch zahlen.
Position A — keine Durchwirkung. Schon der Wortlaut spricht dagegen: § 521 BGB bestimmt, was der Schenker „zu vertreten“ hat, und regelt damit den Verschuldensmaßstab innerhalb des Schuldverhältnisses. Das Deliktsrecht knüpft nicht an den Vertrag an, sondern an die Verletzung eines absoluten Rechts; sein Maßstab steht in § 276 BGB. Wer § 521 BGB auf § 823 BGB erstreckt, schafft eine gesetzlich nicht angeordnete Haftungsbefreiung, und zwar gerade bei Körperschäden.
Position B — Durchwirkung. Teleologisch trägt allein sie: Die Milderung beruht auf der Wertung, dass wer unentgeltlich zuwendet, kein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt und deshalb nicht wie ein Verkäufer haften soll. Diese Wertung liefe leer, wenn der Beschenkte denselben Schaden über § 823 I BGB durchsetzen könnte; § 521 BGB bliebe auf reine Vermögensschäden beschränkt, während gerade die Integritätsschäden — für die die Norm gedacht ist — ungemildert blieben. Systematisch kommt hinzu, dass dieselbe Wertung an vier weiteren Stellen im Gesetz steht: § 599 BGB für den Verleiher, § 690 BGB für den unentgeltlichen Verwahrer, § 708 BGB und § 1359 BGB für die eigenübliche Sorgfalt. Das Gesetz kennt die Haftungsmilderung bei unentgeltlichen und altruistischen Verhältnissen als durchgehendes Prinzip, nicht als vertragsinternen Sonderfall.
Ergebnis, mit Grenze. Position B trägt; Ahrend geht leer aus. Die Milderung wirkt aber nur, soweit der Schaden im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Zuwendung steht — für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Schäden, die mit dem Schenkungsgegenstand nichts zu tun haben (Rieckhoff fährt Ahrend beim Ausladen an), bleibt es bei § 276 BGB.
Häufiger Fehler · Klausurtipp — § 518 II BGB wird als Generalheilung gelesen. Er heilt nur, was bewirkt ist, und keinen Cent mehr — bei Ratenversprechen also Rate für Rate. Zweiter Klassiker: Widerruf (§ 530 BGB) und Rückforderung wegen Verarmung (§ 528 BGB) werden vermengt. Es sind zwei getrennte Institute mit verschiedenen Voraussetzungen, verschiedenen Fristen — ein Jahr ab Kenntnis gegen zehn Jahre ab Leistung — und derselben Rechtsfolgenverweisung ins Bereicherungsrecht.