Die Säcke, die niemand abholt

Die Kaffeerösterin Henrike Wehmeyer verkauft dem Gastronomen Aurel Lindqvist fünfundvierzig Kilogramm ihrer Röstung „Kohlenhof“ für 1.305 €; im Vertrag vom 28. Mai 2026 steht: „Abholung durch den Käufer in der Rösterei ab dem 3. Juni.“ Wehmeyer röstet, sondert am 3. Juni fünfundvierzig Kilogramm aus, stellt die beschrifteten Säcke ins Lager und schreibt Lindqvist am selben Tag, die Ware stehe abholbereit. Lindqvist kommt nicht. In der Nacht zum 9. Juni brechen Diebe ein und nehmen genau diese Säcke mit; der übrige Lagerbestand bleibt unberührt. Lindqvist verlangt am 10. Juni die Lieferung von fünfundvierzig Kilogramm.

Kann Lindqvist von Wehmeyer die Lieferung von fünfundvierzig Kilogramm verlangen?

Lösung

Lindqvist könnte gegen Wehmeyer einen Anspruch auf Lieferung von fünfundvierzig Kilogramm haben; das hängt davon ab, was der Schuldner bei einer Holschuld nach § 243 II BGB zu tun hat — und ob die Leistung mit dem Diebstahl nach § 275 I BGB ausgeschlossen ist.

Vereinbart war die Abholung in der Rösterei — Leistungs- und Erfolgsort liegen also beim Schuldner. Das ist die Holschuld, und sie ist zugleich der gesetzliche Regelfall des § 269 I BGB.

Fraglich ist, was der Schuldner bei ihr zu tun hat. Ausliefern kann er nicht, weil der Gläubiger abholen soll; deshalb genügt es, dass er die geschuldete Menge aussondert und dem Gläubiger anbietet. Für die Form des Angebots verweist § 295 S. 1 BGB auf das wörtliche Angebot, „wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat“. Wehmeyers Nachricht vom 3. Juni ist genau das.

Ergebnis: Lindqvist kann die Lieferung nicht verlangen. Bei der Holschuld genügt für das „seinerseits Erforderliche“ im Sinne des § 243 II BGB die Aussonderung und die Benachrichtigung des Gläubigers; damit war die Schuld auf diese Säcke konkretisiert, und mit dem Diebstahl ist die Leistung nach § 275 I BGB ausgeschlossen.

Damit hat sie das Erforderliche getan; die Gattungsschuld hat sich auf die fünfundvierzig ausgesonderten Kilogramm beschränkt. Dass im Lager weiterer Kaffee derselben Röstung liegt, ist gleichgültig — nach der Konkretisierung schuldet Wehmeyer diese Säcke, nicht mehr „Kaffee dieser Art“.

Ob Lindqvist trotzdem zahlen muss, ist wieder eine Frage der Preisgefahr, und sie wird hier über den Annahmeverzug beantwortet: § 300 II BGB lässt bei der Gattungsschuld die Gefahr auf den Gläubiger übergehen, sobald er die angebotene Sache nicht annimmt, und § 326 II 1 Alt. 2 BGB zieht die Folge für die Gegenleistung. Beides wird im Feld zu Unmöglichkeit und Gefahrtragung behandelt.

Der Merksatz, der beide Fälle zusammenhält: Die Schuldart bestimmt, was „das Erforderliche“ ist. Holschuld — aussondern und anbieten. Schickschuld — aussondern und an die Transportperson übergeben. Bringschuld — beim Gläubiger anbieten. Wer die Konkretisierung prüft, ohne vorher die Schuldart bestimmt zu haben, rät.

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