Die Rechnung aus dem März
Die Fotografin Zeynep Kayacan und der Gastwirt Gustav Menke haben im Januar 2026 einen Rahmenvertrag über die laufende Bildpflege seines Restaurants geschlossen: Kayacan fotografiert nach Abruf, jeder Auftrag wird gesondert abgerechnet, die Bilddateien werden nach Zahlung übergeben. Den Auftrag vom März — Fotos für die Winterkarte, 1.150 € — hat Menke nie bezahlt; die Rechnung ist seit dem 30. April fällig. Den Auftrag vom Mai über 900 € hat er sofort überwiesen. Nun verlangt er die Dateien aus dem Maiauftrag. Kayacan gibt sie nicht heraus, solange die Märzrechnung offen ist. Menke meint, das seien zwei verschiedene Aufträge und gingen einander nichts an.
Kann Menke die Herausgabe der Maidateien verlangen, ohne die Märzrechnung zu begleichen?
Lösung
Menke könnte gegen Kayacan einen Anspruch auf Herausgabe der Maidateien aus dem Rahmenvertrag haben. Ob er ihn ohne Zahlung der Märzrechnung durchsetzen kann, hängt davon ab, ob Kayacan ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 I BGB zusteht und die Verurteilung deshalb nach § 274 I BGB nur Zug um Zug ergeht.
§ 320 BGB hilft Kayacan hier nicht: Die Maidateien und die Märzvergütung stehen nicht im Synallagma — die Gegenleistung für die Maidateien war die überwiesene Maivergütung, und die ist bezahlt.
Fraglich ist deshalb, ob die Ansprüche konnex im Sinne des § 273 I BGB sind. Die Vorschrift verlangt einen fälligen Gegenanspruch „aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht“. Das legt die Rechtsprechung seit jeher weit aus: Es genügt ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis, sodass es gegen Treu und Glauben verstieße, den einen Anspruch ohne den anderen durchzusetzen — eine ständige Geschäftsverbindung reicht (st. Rspr. des BGH). Hier gibt es sogar einen ausdrücklichen Rahmenvertrag, unter dem beide Aufträge abgerufen wurden; das ist dasselbe rechtliche Verhältnis.
Die Rechtsfolge ist dieselbe wie bei § 320 BGB, steht aber in einer eigenen Norm: § 274 I BGB ordnet die Verurteilung „zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug)“ an; § 274 II BGB erlaubt dem Gläubiger die Vollstreckung ohne eigene Leistung, sobald der Schuldner im Annahmeverzug ist.
Ergebnis: Menke kann die Herausgabe der Maidateien nicht ohne Zahlung verlangen. Kayacan steht ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 I BGB zu; Menke bekommt die Dateien nur Zug um Zug gegen Zahlung der 1.150 €, § 274 I BGB.
Der Unterschied, um den es geht: § 273 III 1 BGB lässt Menke die Ausübung „durch Sicherheitsleistung abwenden“ — er kann also hinterlegen und die Dateien bekommen; nur eine Bürgschaft scheidet nach § 273 III 2 BGB aus. Bei § 320 BGB ist ihm dieser Weg durch § 320 I 3 BGB versperrt. Das ist der praktische Grund, weshalb man beide Einreden auseinanderhält.
Der zweite Absatz des § 273 BGB regelt einen eigenen Fall, der leicht übersehen wird: Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, darf ihn wegen Verwendungen auf ihn oder wegen eines durch ihn verursachten Schadens zurückbehalten — es sei denn, er hat ihn „durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt“.
Und die Verjährung schadet nicht ohne Weiteres: Nach § 215 BGB trägt auch ein verjährter Gegenanspruch das Zurückbehaltungsrecht, wenn er in dem Zeitpunkt noch unverjährt war, in dem die Leistung erstmals verweigert werden konnte.