Die offene Bodenluke

Der Lagerist Vitali Semjonow öffnet in der Halle eines Baumarkts die Bodenluke zum Keller, um Kisten hinabzureichen, und stellt weder Absperrung noch Warnkegel auf; er wird für zehn Minuten an die Kasse gerufen. In dieser Zeit tritt die Kundin Hanna Prietzel, die zwischen zwei Regalen nach Dübeln sucht, in die Luke und stürzt in den Keller; Trümmerbruch des Ellenbogens. Semjonow sagt, die Luke sei bei Tageslicht deutlich sichtbar gewesen, und außerdem hätte Prietzel gar nicht in diesem Gang sein dürfen – der sei für Kunden nicht vorgesehen, allerdings auch nicht abgesperrt.

Kann Prietzel von Semjonow Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen?

Lösung

Ja, aus § 823 I, § 253 II BGB. Das Offenlassen der Luke ist ursächlich für den Sturz, und zwar sowohl äquivalent als auch adäquat.

Erste Stufe: die Äquivalenz. Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Denkt man das Öffnen der Luke weg, geht Prietzel über einen geschlossenen Boden – der Sturz entfällt. Die Äquivalenz liegt vor.

Die Äquivalenz allein grenzt nicht ein. Ursächlich im Sinne der Formel sind auch die Einstellung Semjonows durch den Marktleiter, sein Weg zur Arbeit und die Existenz des Kellers. Deshalb folgt die zweite Stufe.

Fraglich ist die Adäquanz. Adäquat ist eine Bedingung, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolgs der eingetretenen Art generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat – anders gewendet: wenn der Erfolg nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb aller Lebenserfahrung liegenden Umständen eintreten konnte. Eine unbeaufsichtigte offene Bodenluke in einer Verkaufshalle erhöht die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes nicht nur unerheblich; die Adäquanz liegt vor.

Der Einwand, Prietzel habe den Gang nicht betreten dürfen, trägt nicht: Ein nicht abgesperrter Gang in einem Baumarkt wird von Kunden betreten. Auf der Ebene der Kausalität ändert das nichts; ob Prietzels eigene Unaufmerksamkeit eine Quote nach § 254 I BGB rechtfertigt, ist eine Frage der Rechtsfolge.

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