Die objektive Eignung des Bewerbers (Grundfall)

Die Pflegedienst Sonnenhang gGmbH sucht eine Pflegedienstleitung und verlangt in der Anzeige eine abgeschlossene Pflegeausbildung sowie die Weiterbildung zur verantwortlichen Pflegefachkraft. Ousmane Diallo bewirbt sich. Er ist examinierter Pfleger, die Weiterbildung fehlt ihm. Im Gespräch sagt die Geschäftsführerin, „so einen Namen“ könne sie den Angehörigen nicht vermitteln. Einen Tag später kommt die Absage. Diallo verlangt fristgerecht eine Entschädigung. Die gGmbH hält ihm entgegen, er sei für die Stelle ohnehin nicht geeignet gewesen.

Scheitert Diallos Anspruch schon an der fehlenden Weiterbildung?

Lösung

Nein – die objektive Eignung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 3 I AGG; der Anspruch aus § 15 II 1 AGG besteht.

  • Diallo ist Bewerber nach § 6 I 2 AGG. Die ethnische Herkunft ist ein Grund des § 1 AGG.
  • Fraglich ist, ob die „vergleichbare Situation“ des § 3 I 1 AGG die objektive Eignung voraussetzt. Der amtliche Leitsatz verneint es: „Die ‚objektive Eignung‘ des Bewerbers/der Bewerberin ist kein Kriterium der ‚vergleichbaren Situation‘ oder der vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG und deshalb nicht Voraussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG“ (BAG, Urt. v. 19.5.2016 – 8 AZR 470/14). Vergleichbar ist die Situation schon deshalb, weil Diallo sich auf dieselbe ausgeschriebene Stelle beworben hat.
  • Die Äußerung über den Namen ist ein Indiz nach § 22 AGG. Sie knüpft an die ethnische Herkunft an, und die gGmbH kann den Verdacht nicht ausräumen.
  • Damit steht der Verstoß gegen § 7 I AGG fest. Die fehlende Weiterbildung bleibt nicht folgenlos, sie wirkt nur an anderer Stelle: als berufliche Anforderung in der Rechtfertigung nach § 8 I AGG und als Bemessungsgrenze nach § 15 II 2 AGG.
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