Die Nichte, die keine ist
Elfriede Waldschmidt, kinderlos und verwitwet, hat seit Jahrzehnten engen Kontakt zu Betty Oduya, der Tochter ihrer verstorbenen Nachbarin; Elfriede hat sie großgezogen und nennt sie in Briefen und gegenüber jedem Besucher „meine Nichte Betty“. Eine leibliche Nichte namens Betty gibt es nicht, wohl aber eine entfernte Nichte Bettina Waldschmidt, die Elfriede zuletzt vor zwanzig Jahren gesehen hat. Elfriedes eigenhändiges Testament lautet: „Meine Nichte Betty erbt alles.“ Nach dem Erbfall lässt sich Bettina die Wohnungsschlüssel vom Hausmeister geben und zieht ein. Betty verlangt Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Kann Betty von Bettina die Herausgabe der Wohnung verlangen?
Lösung
Ja, aus § 985 BGB iVm § 1922 I BGB. Bedacht ist, wen die Erblasserin gemeint hat, und das ist Betty – dafür bedarf es keiner Anfechtung.
- Fraglich ist, wen das Testament bedenkt. Maßgeblich ist nach § 133 BGB „der wirkliche Wille“ des Erklärenden, nicht „an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“. Bei der letztwilligen Verfügung gilt das verschärft: Ein Empfänger, dessen Vertrauen zu schützen wäre, existiert nicht, weil die Verfügung erst mit dem Tod wirkt.
- Elfriede hat „Betty“ geschrieben und über Jahrzehnte nur eine Person so genannt. Die Bezeichnung „Nichte“ ist rechtlich falsch, deckt sich aber mit ihrem eigenen dauerhaften Sprachgebrauch. Der wirkliche Wille zielt auf Betty Oduya. Der Name „Betty“ trifft sie sogar wörtlich, nur die Verwandtschaftsangabe ist unrichtig.
- Damit liegt der Fall der falsa demonstratio vor: Eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht, solange feststeht, wer gemeint ist. Die Verfügung gilt so, wie sie gewollt war.
- Für eine Anfechtung ist kein Raum. §§ 2078, 2079 BGB setzen voraus, dass die Verfügung etwas anderes bestimmt, als der Erblasser wollte. Ergibt schon die Auslegung das Gewollte, fehlt es an der Abweichung, und damit am Anfechtungsgrund. Das ist der praktische Kern des Satzes „Auslegung vor Anfechtung“ – er erspart den Anfechtungsberechtigten, die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und die Jahresfrist des § 2082 I BGB (Feld 3).
- Bettina hat nichts erworben, kein Recht zum Besitz (§ 986 I 1 BGB) und schuldet die Herausgabe.