Die nicht rechtsfähige Gesellschaft zwischen Partnern (Streitfall)

Tanja Reuter und Sven Aabye erwerben 2017 gemeinsam ein verfallenes Bauernhaus; im Grundbuch steht allein Sven, weil Tanja kein Darlehen bekam. Über neun Jahre sanieren beide das Haus planmäßig, nach einem gemeinsam erstellten Bauplan, mit dem erklärten Ziel, es später mit Gewinn zu verkaufen und den Erlös zu teilen. Ein Betrieb entsteht daraus nicht; die beiden wohnen währenddessen selbst dort. 2026 trennen sie sich, das Haus ist 480.000 € wert.

Kann Tanja von Sven eine Beteiligung am Wert des Hauses nach § 740b I BGB verlangen?

Lösung

Ja: Die Schaffung und Verwertung eines gemeinsamen Vermögenswerts trägt den gemeinsamen Zweck – ob ein darüber hinausgehender Zweck zu verlangen ist, lässt sich nicht abschließend sagen und muss hier nicht entschieden werden.

  • Nach einer Ansicht genügt der Aufbau eines gemeinsamen Vermögenswerts. Dafür spricht der Wortlaut des Gesellschaftsrechts: Es verlangt einen gemeinsamen Zweck und die Förderung durch Beiträge, begrenzt den Zweck inhaltlich aber nicht – wer einen zusätzlichen Zweck fordert, schreibt ein Tatbestandsmerkmal hinzu.
  • Nach der Gegenansicht ist ein Zweck erforderlich, der über die Lebensgemeinschaft hinausgeht. Dafür spricht der Telos der Abgrenzung: Ohne ihn wäre jedes gemeinsame Wirtschaften von Partnern eine Gesellschaft, und die Lebensgemeinschaft selbst würde in ein Schuldverhältnis umgedeutet, das die Beteiligten nicht wollten.
  • Ein Mehrheitsbild ist für keine der beiden Seiten belegbar. Die Frage lässt sich hier offenlassen: Tanja und Sven haben nach einem gemeinsamen Plan saniert, um zu verkaufen und den Erlös zu teilen – das ist ein Zweck, der über das Zusammenleben hinausreicht, und deshalb tragen beide Ansichten.
  • Praktisch entscheidet ohnehin nicht der Zweck, sondern der Rechtsbindungswille: Er ist zu bejahen, wo Partner planmäßig, über Jahre und mit erkennbarer Gewinnerwartung einen Vermögenswert schaffen. Die Auseinandersetzung richtet sich nach § 740b I BGB.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Zwei Zitierfallen kosten hier sicher Punkte: § 708 BGB trägt seit dem 1. Januar 2024 die Überschrift „Gestaltungsfreiheit“ und kein Haftungsprivileg mehr, und § 730 BGB regelt seither die Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters, nicht die Auseinandersetzung. Diese steht für die nicht rechtsfähige Gesellschaft in § 740b BGB.

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