Die Meldung vom Nebenlager
Am 11. Mai 2026 kauft der Polsterer Ejub Hasanović bei der Handweberin Marit Uphoff vierzig laufende Meter eines von ihr gewebten Wollstoffs — ein einmalig gefertigtes Muster, das sie nicht wiederholen kann, weil das Garn nicht mehr hergestellt wird; 6.800 €, Abholung Anfang Juni. Hasanović braucht den Stoff für eine Sitzgruppe, die er einer Kundin für 14.500 € fest zugesagt hat. Was Uphoff nicht weiß: In ihrem Nebenlager ist drei Wochen zuvor eine Regenrinne gebrochen. Ihr Lagerhelfer hatte ihr das gemeldet und dazugeschrieben, „die oberen Ballen“ seien nass geworden. Nachgesehen hat Uphoff nicht. Tatsächlich ist der gesamte Stoff verstockt und unbrauchbar.
Kann Hasanović von Uphoff Schadensersatz verlangen?
Lösung
Hasanović könnte gegen Uphoff einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 311a II 1 BGB haben. Das setzt voraus, dass der Kaufvertrag trotz der von Anfang an bestehenden Unmöglichkeit wirksam ist (§ 311a I BGB) — und es kommt darauf an, ob Uphoff sich nach § 311a II 2 BGB entlasten kann.
Die erste Weiche ist der Zeitpunkt. Das Hindernis bestand schon bei Vertragsschluss — der Wasserschaden lag drei Wochen zurück. Damit gilt nicht § 283 BGB, sondern § 311a BGB, und der Bezugspunkt des Vertretenmüssens ist ein anderer.
§ 311a I BGB stellt klar, dass der Vertrag wirksam ist: „Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.“ Der Leistungsanspruch entsteht gleichwohl nicht: Der Stoff ist ein unwiederholbares Einzelstück, § 275 I BGB.
Fraglich ist das Vertretenmüssen — und zwar nicht bezogen auf die Zerstörung, die Uphoff nicht verursacht hat, sondern auf die Unkenntnis vom Leistungshindernis. § 311a II 2 BGB nimmt die Haftung nur zurück, „wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat“. Wer eine schriftliche Meldung über nass gewordene Ballen erhält und nicht nachsieht, lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht (§ 276 II BGB).
Das ist der dogmatische Kern der Norm: Gehaftet wird für ein Erklärungsverhalten — dafür, ein Leistungsversprechen abzugeben, obwohl man wissen musste, dass man es nicht halten kann. Wer diesen Bezugspunkt verfehlt und prüft, ob der Schuldner den Untergang verschuldet hat, subsumiert an der falschen Tatsache.
Rechtsfolge ist Schadensersatz statt der Leistung, also das positive Interesse: Hasanović steht so, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde — der entgangene Gewinn aus dem Auftrag gehört dazu. Die Darlegung des Entlastungsgrundes ist Sache Uphoffs, weil § 311a II 2 BGB als Ausnahme formuliert ist. Statt des Schadensersatzes kann Hasanović nach § 311a II 1 BGB Aufwendungsersatz „in dem in § 284 bestimmten Umfang“ wählen; die Einzelheiten stehen im Feld zum Schadensersatz.
Den Kaufpreis schuldet er nicht — § 326 I 1 BGB.
Ergebnis: Hasanović kann von Uphoff Schadensersatz verlangen — aus § 311a II 1 BGB. Der Kaufvertrag ist trotz der von Anfang an bestehenden Unmöglichkeit wirksam (§ 311a I BGB), und entlasten kann Uphoff sich nicht: Sie hätte das Leistungshindernis kennen müssen.