Die Lackiererei im Wasserschutzgebiet

Vanessa Ortmann sucht eine Halle für eine Fahrzeuglackiererei. Detlef Krusche besitzt eine leerstehende Lagerhalle, die dafür umgebaut werden müsste. Beide verabreden: Ortmann zahlt 20.000 € als Zuschuss zum Umbau, damit sie die Halle anschließend für ihre Lackiererei mieten kann. Zu einer Vermietung verpflichtet sich Krusche nicht, weil er die Genehmigungslage nicht überblickt. Ortmann weiß aus einer früheren Auskunft, dass die Halle in einem Wasserschutzgebiet liegt und eine Lackiererei dort ausnahmslos unzulässig ist. Sie sagt Krusche nichts davon, weil sie hofft, es werde schon niemand nachfragen. Krusche baut um. Die Genehmigung wird versagt. Ortmann verlangt die 20.000 € zurück.

Kann Ortmann von Krusche die 20.000 € herausverlangen?

Lösung

Nein. Der Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB ist nach § 815 Alt. 1 BGB ausgeschlossen.

  • Der Tatbestand der Zweckverfehlung ist erfüllt: Krusche hat 20.000 € durch Leistung erlangt, der Zweck des Umbaus für eine spätere Anmietung war verabredet, und er ist nicht eingetreten.
  • Fraglich ist der Ausschluss. § 815 BGB lautet: „Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.“
  • Beide Voraussetzungen des ersten Falls liegen vor. Die Lackiererei war in einem Wasserschutzgebiet ausnahmslos unzulässig. Der Erfolg war damit von Anfang an unmöglich, und zwar nicht bloß unwahrscheinlich. Und Ortmann wusste es – sie hatte die Auskunft eingeholt.
  • Verlangt ist positive Kenntnis, nicht Kennenmüssen. Hätte Ortmann die Lage nur vermuten können, ohne sich erkundigt zu haben, träfe sie der Ausschluss nicht; § 815 BGB kennt keine Fahrlässigkeitsstufe.
  • Der Grund des Ausschlusses liegt im Widerspruch. Wer eine Leistung auf einen Erfolg ausrichtet, von dem er weiß, dass er nicht eintreten kann, verabredet einen Zweck, den er selbst für unerreichbar hält. Er wälzt damit das Risiko seines Wissens auf den Empfänger ab, der es nicht teilt.
  • Ortmann erhält nichts. Krusche behält die 20.000 € und die umgebaute Halle.
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