Die Kleinbetriebsklausel des § 23 I 2 bis 4 KSchG (Variante)
Die Buchbinderei Tessmer beschäftigt neun Arbeitnehmer in Vollzeit. Sechs von ihnen arbeiten seit den neunziger Jahren dort, darunter die Vergolderin Ruth Dallmann (seit 1997). Die übrigen drei sind 2019 bis 2022 eingestellt worden, darunter der Buchbinder Kevin Prahl (seit 2021). Als der Inhaber einen Großkunden verliert, kündigt er am 2. März 2026 sowohl Dallmann als auch Prahl zum 30. Juni 2026. Eine Sozialauswahl hat er nicht angestellt.
Können Dallmann und Prahl die soziale Rechtfertigung ihrer Kündigungen überprüfen lassen?
Lösung
Dallmann ja, Prahl nein – § 23 I KSchG trägt zwei Schwellenwerte nebeneinander, und für die beiden Arbeitsverhältnisse gilt jeweils ein anderer.
- Für Prahl greift § 23 I 3 KSchG: Sein Arbeitsverhältnis hat nach dem 31. Dezember 2003 begonnen, und der Betrieb beschäftigt mit neun Arbeitnehmern „zehn oder weniger“. Der Erste Abschnitt gilt für ihn nicht.
- Für Dallmann ist § 23 I 2 KSchG einschlägig, dessen Schwelle bei „fünf oder weniger“ Arbeitnehmern liegt. Fraglich ist, wie für diese Schwelle gezählt wird. § 23 I 3 Halbs. 2 KSchG bestimmt, dass die nach 2003 eingestellten Arbeitnehmer „bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen“ sind. Weil der Betrieb insgesamt unter zehn liegt, bleiben alle drei Neuen außer Ansatz.
- Es verbleiben die sechs Altarbeitnehmer. Sechs sind mehr als fünf, so dass § 23 I 2 KSchG die Anwendung des Ersten Abschnitts für Dallmann nicht ausschließt.
- Für Dallmann ist deshalb § 1 II 1 KSchG zu prüfen; der Verlust des Großkunden kann ein dringendes betriebliches Erfordernis sein. Die unterbliebene Sozialauswahl nach § 1 III 1 KSchG macht ihre Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn ein sozial stärkerer vergleichbarer Arbeitnehmer vorhanden war.