Die Klausel im Werkstattvertrag
Die Kfz-Werkstatt von Ruben Etzel verwendet in ihren Auftragsformularen die vorgedruckte Klausel: „Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln der Reparatur sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.“ Die Gärtnerin Charlotte Ammann lässt ihren Pritschen- wagen dort bremsen lassen und unterschreibt das Formular. Etzels Monteur zieht eine Bremssattelschraube nicht fest; zwei Tage später löst sich der Sattel, Ammann fährt in einen Graben, der Wagen ist ein Totalschaden (11.000 €). Ein Gutachten bescheinigt dem Monteur einfache, nicht grobe Fahrlässigkeit. Ammann stützt ihren Anspruch auf § 823 I BGB und meint, die Klausel gehe sie dort nichts an.
Kann Ammann von Etzel die 11.000 € ersetzt verlangen?
Lösung
Ja. Die Klausel erfasst den deliktischen Anspruch nicht; das ist streitig und für den Fall entscheidend, weil bei einfacher Fahrlässigkeit der vertragliche Anspruch ausgeschlossen wäre.
Position A – die Freizeichnung erfasst auch das Delikt. Wer eine Haftungsbeschränkung vereinbart, will damit sein Risiko aus diesem Geschäft insgesamt begrenzen. Teleologisch wäre die Klausel wertlos, wenn der Geschädigte sie durch bloße Wahl der Anspruchsgrundlage umgehen könnte: Jeder Mangel einer Reparatur beschädigt zugleich das Eigentum des Auftraggebers, also führte jeder Fall über § 823 I BGB an der Vereinbarung vorbei. Im Zweifel sei die Klausel deshalb auf konkurrierende Deliktsansprüche zu erstrecken.
Position B – die Freizeichnung wirkt nur, soweit sie es sagt. Delikts- und Vertragsrecht sind zwei selbstständige Haftungssysteme; die deliktische Haftung knüpft nicht an die Vereinbarung, sondern an die allgemeine Pflicht, fremde Rechtsgüter nicht zu verletzen. Schon der Wortlaut der Klausel spricht nur von Ansprüchen „wegen Mängeln der Reparatur“, also von Gewährleistung, nicht von der Verletzung des Eigentums. Systematisch kommt hinzu, dass eine formularmäßige Beschränkung im Zweifel eng auszulegen ist – sie stammt vom Verwender, und Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.
Der Bundesgerichtshof hat die Reichweite eines formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses und die Freizeichnung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung behandelt (BGH, Urt. v. 24.11.1976 – VIII ZR 137/75 = BGHZ 67, 359). Eine Klausel, die ihrem Wortlaut nach nur Gewährleistungsansprüche nennt, erstreckt sich danach nicht ohne Weiteres auf die deliktische Haftung.
Position B trägt hier auch aus einem zweiten Grund. Eine formularmäßige Beschränkung, die Körper- und Gesundheitsschäden erfasste, wäre ohnehin unwirksam; und wer sie auf Sachschäden beschränkt, muss das deutlich sagen. Ammann bekommt die 11.000 € aus § 823 I BGB – ihr Eigentum ist verletzt, und der Monteur handelte fahrlässig. Etzel haftet dafür über § 831 I 1 BGB; gelänge ihm dort der Entlastungsbeweis nach § 831 I 2 BGB, bliebe seine eigene Organisationspflicht – wer Bremsarbeiten ohne jede Endkontrolle ausliefern lässt, verletzt sie.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Die Konkurrenzfrage wird als Vorfrage abgehandelt („Zunächst ist das Verhältnis der Anspruchsgrundlagen zu klären“) und nimmt eine halbe Seite ein. Prüfe stattdessen die Ansprüche nacheinander und stell die Konkurrenz dort fest, wo sie Wirkung entfaltet – bei den §§ 987 ff. BGB im Prüfungspunkt „Anwendbarkeit“, beim Vertrag in einem Halbsatz am Ende. Verdrängt wird das Deliktsrecht nur, wo eine andere Regelung eine bewusste Haftungsentlastung ausspricht; sonst steht es daneben.