Die Kamera ist weg
Ismail Cetinkaya schenkt eine Messkamera, die ihm Bettina Rauwolf für ein Projekt überlassen hatte, seiner Nachbarin Lotte Ahrend, die gutgläubig Eigentum erwirbt. Die Kamera ist 3.400 € wert. Ahrend, die mit dem Gerät nichts anzufangen weiß, verkauft es sieben Wochen später über eine Kleinanzeige für 2.900 € – mehr war ihr niemand zu zahlen bereit. Von dem Geld bucht sie für 1.200 € ein Wochenende in Kopenhagen, das sie sich sonst nicht geleistet hätte. 1.700 € liegen noch auf ihrem Konto. Dann meldet sich Rauwolf.
Kann Rauwolf von Ahrend Zahlung verlangen, und in welcher Höhe?
Lösung
Ja, aber nur 1.700 €. Der Anspruch aus § 816 I 2 BGB richtet sich nach § 818 II BGB auf Wertersatz und wird durch § 818 III BGB zweimal gekürzt.
- Die Herausgabe in Natur ist unmöglich geworden. Ahrend war Eigentümerin und hat als Berechtigte verfügt. Der Käufer hat wirksam erworben. Nach § 818 II BGB hat der Empfänger den Wert zu ersetzen, wenn „die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich“ ist oder er „aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande“ ist. Der zweite Fall liegt vor.
- Der Erlös ist nicht das Maß. § 818 I BGB erfasst nur, was der Empfänger „auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands“ erwirbt. Ein Verkaufserlös steht dort nicht; die Frage entscheidet Feld 6. Maßgeblich ist deshalb der objektive Wert von 3.400 €.
- Fraglich ist, ob Ahrend nach § 818 III BGB weniger schuldet. Entreichert ist der Empfänger, soweit sein Vermögen nicht mehr um den Wert des Erlangten höher ist, als es ohne den Erwerb wäre. Das trifft zwei Posten. Erstens hat Ahrend die Kamera unter Wert veräußert und dadurch 500 € eingebüßt. Dieser Verlust ist unmittelbare Folge des Erwerbs, weil sie ohne ihn nichts zu verkaufen gehabt hätte. Zweitens hat sie 1.200 € für eine Reise ausgegeben, die sie sich sonst nicht geleistet hätte – eine Ausgabe ohne bleibenden Gegenwert.
- Die Rechnung. 3.400 € objektiver Wert, abzüglich 500 € Mindererlös und 1.200 € verbrauchter Reisekosten, ergibt 1.700 €, genau den Betrag, der noch auf dem Konto liegt. Die Übereinstimmung dient als Kontrollrechnung: § 818 III BGB fragt danach, was von dem Erlangten im Vermögen des Empfängers noch vorhanden ist.
- Anders läge es bei ersparten Aufwendungen. Hätte Ahrend mit den 2.900 € eine Reise bezahlt, die sie ohnehin gebucht hatte, oder eine fällige Rechnung beglichen, so wäre sie nicht entreichert – sie hätte dann eigenes Geld gespart. Der Maßstab lautet immer: Was wäre ohne den Erwerb anders gewesen?