Die Handelndenhaftung, § 11 II GmbHG (Grundfall)

Der Gesellschaftsvertrag der „Möbelwerk Sander GmbH“ ist am 12. Januar 2026 beurkundet worden. Dennis Sander ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Am 20. Januar bestellt er bei Holzimport Vranken Buchenholz für 62.000 € und unterzeichnet „Möbelwerk Sander GmbH i.G., Dennis Sander, Geschäftsführer“. Die Anmeldung verzögert sich, weil Sander die Versicherung nach § 8 II GmbHG nicht abgeben will. Im Juni ist die Vor-GmbH mittellos, eingetragen ist nichts. Vranken verlangt Zahlung von Sander persönlich.

Kann Vranken von Sander Zahlung der 62.000 € verlangen?

Lösung

Ja, aus § 11 II GmbHG: Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

  • § 11 II GmbHG setzt ein Handeln „im Namen der Gesellschaft“ vor der Eintragung voraus. Der Zusatz „i.G.“ zeigt an, dass Sander für die noch nicht eingetragene Gesellschaft aufgetreten ist – genau die Lage, die die Vorschrift erfasst.
  • Handelnder ist, wer als Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer für die Vorgesellschaft nach außen auftritt (BGH, Urteil vom 26.01.1967 – II ZR 122/64, BGHZ 47, 25). Sander ist bestellter Geschäftsführer und hat selbst unterschrieben.
  • Die Haftung ist eine persönliche und solidarische. Sie tritt neben die Haftung der Vor-GmbH und setzt kein Verschulden voraus.
  • Ihr Zweck ist der Ausgleich dafür, dass dem Gläubiger vor der Eintragung kein Rechtsträger mit gesichertem Stammkapital gegenübersteht. Deshalb trifft sie den, der die Gesellschaft in den Rechtsverkehr führt, und nicht die Gesellschafter als solche.
  • Von der Verlustdeckungshaftung ist sie zu trennen: Diese richtet sich gegen die Gesellschafter und wirkt im Innenverhältnis, jene gegen den Handelnden und wirkt nach außen.
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