Die Halle steht im Weg
Über einen vier Meter breiten Streifen am östlichen Rand des Grundstücks von Rüdiger Bollmann führt seit 2019 ein eingetragenes Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstücks; Eigentümerin dort ist die Sägewerksbetreiberin Svenja Kastorp. 2026 will Bollmann eine Lagerhalle bauen — sie ließe sich nur dort errichten, wo der Weg verläuft. Er bietet Kastorp an, auf eigene Kosten einen gleich breiten, asphaltierten Weg an der Westgrenze anzulegen; der ist für ihre Transporter genauso gut, sogar um zwölf Meter kürzer. Kastorp lehnt ab: Ihr Recht stehe nun einmal am östlichen Rand im Grundbuch.
Kann Bollmann von Kastorp verlangen, die Ausübung des Wegerechts auf den Weg an der Westgrenze zu verlegen?
Lösung
Bollmann könnte gegen Kastorp einen Anspruch auf Verlegung der Ausübung des Wegerechts an die Westgrenze aus § 1023 I 1 BGB haben. Das setzt zweierlei voraus: dass ihm die Ausübung an der bisherigen Stelle besonders beschwerlich ist und dass die neue Stelle für Kastorp ebenso geeignet ist.
§ 1023 I 1 BGB: „Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen.“
Fraglich ist, ob die geplante Halle die Ausübung „besonders beschwerlich“ macht. Verlangt ist mehr als eine Unbequemlichkeit: Der Eigentümer muss in der wirtschaftlich sinnvollen Nutzung seines Grundstücks spürbar gehindert sein. — Bollmann kann die Halle nur an dieser Stelle errichten; der Weg macht ihm damit die Bebauung des Grundstücks unmöglich. Das genügt.
Die zweite Voraussetzung ist die ebenso geeignete Stelle, und dabei entscheidet die Perspektive des Berechtigten, nicht die des Eigentümers. Der neue Weg ist gleich breit, asphaltiert und kürzer — für Kastorps Transporter ist er nicht schlechter. Dass sie ihn nicht will, ist kein Kriterium.
§ 1023 I 2 BGB stellt klar, dass es auch dann gilt, „wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist“ — die Eintragung des Weges am östlichen Rand hilft Kastorp also gerade nicht. Und § 1023 II BGB verbietet, das Recht abzubedingen: „Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.“
Was die Verlegung nicht ist: keine Aufhebung und keine Inhaltsänderung. Die Grunddienstbarkeit bleibt dieselbe, sie wird nur anderswo ausgeübt; der Rang bleibt unberührt. Grundbuchrechtlich wird die geänderte Ausübungsstelle eingetragen, materiell entsteht nichts Neues.
Ergebnis: Bollmann kann von Kastorp aus § 1023 I 1 BGB verlangen, die Ausübung des Wegerechts auf den Weg an der Westgrenze zu verlegen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Verlegung auf eine ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn ihm die bisherige besonders beschwerlich ist; die Kosten trägt er selbst.
Konkurrenz. Baut Bollmann einfach los, ohne die Verlegung durchzusetzen, stehen Kastorp §§ 1027, 1004 I BGB zu — der Anspruch aus § 1023 BGB ersetzt nicht die Rücksicht, er muss geltend gemacht werden. Umgekehrt kann Kastorp die Verlegung nicht ihrerseits verlangen; § 1023 BGB gibt das Recht allein dem Eigentümer des belasteten Grundstücks.