Die Haftung des eintretenden Gesellschafters (Variante)
Bei Arbeiten an einer Uferböschung hatte im September 2025 der geschäftsführende Gesellschafter der „Gartenbau Quandt GbR“ fahrlässig eine Abwasserleitung beschädigt; der Betreiber verlangt Schadensersatz von 37.000 Euro. Am 15. Januar 2026 tritt Rasmus Tebbe als Gesellschafter ein. Er meint, für ein Delikt aus der Zeit vor seinem Eintritt könne er schon deshalb nicht haften, weil ihm niemand ein Verschulden vorwerfen könne; die Eintrittshaftung passe nur auf Verträge, die der Eintretende habe nachlesen können.
Kann der Betreiber von Tebbe Zahlung von 37.000 Euro verlangen?
Lösung
Ja, aus § 823 I BGB iVm § 31 BGB analog und § 721a S. 1 BGB. Die Eintrittshaftung unterscheidet nicht nach dem Entstehungsgrund der Gesellschaftsschuld.
- Die Gesellschaft haftet für die Beschädigung selbst: Das Verhalten ihres geschäftsführenden Gesellschafters wird ihr nach § 31 BGB analog zugerechnet.
- Fraglich ist die Reichweite des § 721a S. 1 BGB. Die Vorschrift erfasst „die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft“ und nimmt gesetzliche Schulden nicht aus. Auch § 721 S. 1 BGB, auf den sie verweist, unterscheidet nicht nach dem Entstehungsgrund. Die Deliktsschuld aus September 2025 ist eine vor dem Eintritt begründete Verbindlichkeit der Gesellschaft – Tebbe haftet.
- Ein eigenes Verschulden ist nicht erforderlich. Die akzessorische Haftung ist keine Haftung für eigenes Unrecht, sondern das Einstehen für eine fremde Schuld; der Verschuldensvorwurf trifft die Gesellschaft.
- Sein Einwand, er habe den Schuldenstand nicht nachlesen können, trägt nicht: Das Gesetz gibt dem Eintretenden keinen Vertrauensschutz, sondern verlagert das Risiko unbekannter Altlasten auf ihn und verweist ihn auf Nachforschung und Freistellungsabrede im Innenverhältnis.
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Begründung, nicht der Fälligkeit oder der Feststellung des Schadens.