Die Haftung: § 31 BGB und § 31a BGB (Grenzfall)

Der TuS Ellerbach e.V. unterhält eine Geschäftsstelle. Deren Leiterin Sabine Ruprecht ist weder Vorstandsmitglied noch in der Satzung erwähnt. Sie führt aber selbständig den gesamten Spiel- und Wettkampfbetrieb, schließt Verträge bis 20.000 € und weist das Personal an. Bei der Organisation eines Turniers lässt sie eine schadhafte Tribüne aufbauen. Ein Zuschauer stürzt und verletzt sich schwer.

Kann der Verletzte vom Verein Schadensersatz verlangen?

Lösung

Ja, aus § 823 I BGB iVm § 31 BGB: Ruprecht ist „anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB. Ihre Handlung wird dem Verein zugerechnet.

  • § 31 BGB nennt neben dem Vorstand ausdrücklich den anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter. Die Frage ist, wie eng das Wort „verfassungsmäßig“ zu lesen ist.
  • Nähme man es beim Buchstaben, müsste die Satzung das Amt vorsehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es jedoch, dass dem Handelnden durch die allgemeine Betriebsregelung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind. Einer Satzungsgrundlage bedarf es nicht.
  • Dafür spricht der Zweck: Sonst hätte es der Verein in der Hand, sich durch eine schweigende Satzung der Organhaftung zu entziehen und den Entlastungsbeweis des § 831 I 2 BGB zu eröffnen. Ruprecht führt den gesamten Wettkampfbetrieb selbständig und schließt Verträge – sie erfüllt wesensmäßige Aufgaben des Vereins.
  • Dieselbe Zurechnung gilt entsprechend für die rechtsfähige Personengesellschaft (BGH, Urteil vom 24.02.2003 – II ZR 385/99, BGHZ 154, 88). Dort trägt sie die Haftung der Gesellschaft für deliktisches Handeln ihrer geschäftsführenden Gesellschafter, näher Feld 8.
  • Das Haftungsprivileg des § 31a BGB hilft Ruprecht nur, wenn sie unentgeltlich oder gegen höchstens 3 300 Euro jährlich tätig ist – als angestellte Geschäftsstellenleiterin ist sie das regelmäßig nicht.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – § 31 BGB wird häufig als Anspruchsgrundlage aufgeschrieben. Er rechnet nur zu. Die Anspruchsgrundlage steht daneben (§ 823 I BGB, § 280 I BGB) und muss zuerst geprüft werden. Und § 31 BGB und § 31a BGB laufen in entgegengesetzte Richtungen: der eine belastet den Verein nach außen, der andere entlastet das Organmitglied nach innen.

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