Die Grenze der Ausgleichsforderung (Variante)
Ben Ahrens brachte Verbindlichkeiten von 150.000 € in die Ehe ein. Ein Jahr vor dem Stichtag überträgt er seinem Bruder 70.000 € ohne Gegenleistung, um sie dem Ausgleich zu entziehen; der Bruder weiß davon. Am Stichtag hat Ben noch 30.000 €. Ilva Ahrens hatte bei der Eheschließung nichts und hat am Stichtag nichts.
Kann Ilva mehr als die bei Ben vorhandenen 30.000 € erlangen?
Lösung
Ja – die Grenze erhöht sich um den hinzugerechneten Betrag, § 1378 II 2 BGB, und für den Rest haftet der Bruder nach § 1390 I 1 BGB.
- Hinzurechnung: Ben hat Handlungen in der Absicht vorgenommen, Ilva zu benachteiligen, § 1375 II 1 Nr. 3 BGB. Sein Endvermögen beträgt 30.000 + 70.000 = 100.000 €; sein Zugewinn 100.000 − (− 150.000) = 250.000 €. Ilvas Zugewinn ist null. Überschuss 250.000 €, die Hälfte 125.000 €.
- Fraglich ist die Grenze. § 1378 II 1 BGB stellt auf das vorhandene Vermögen ab – 30.000 €. § 1378 II 2 BGB erhöht diesen Wert um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag, also um 70.000 €. Die Grenze liegt damit bei 100.000 €, und die Ausgleichsforderung beträgt 100.000 €.
- Aus Bens Vermögen sind davon nur 30.000 € zu erlangen. § 1390 I 1 BGB gibt Ilva einen Anspruch gegen den Dritten, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte in Benachteiligungsabsicht unentgeltlich zugewendet hat und die Ausgleichsforderung den Wert des vorhandenen Vermögens übersteigt. Beides liegt vor: 100.000 € gegen 30.000 €.
- Der Bruder schuldet danach Wertersatz in Höhe von 70.000 € nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung; er kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden.
- Die drei Vorschriften greifen ineinander: § 1375 II BGB stellt den Betrag in die Rechnung ein, § 1378 II 2 BGB hebt die Grenze, § 1390 BGB holt ihn beim Dritten.