Die Granitplatte an der Schauwand

Ronja Kilb will ihre Küche erneuern und betritt an einem Samstagvormittag den Ausstellungsraum des Küchenbauers Theo Wardenga, um sich Arbeitsplatten anzusehen. Wardengas Mitarbeiter Sven Barghoorn hat tags zuvor eine 90 Kilogramm schwere Granitplatte hochkant an eine Schauwand gelehnt, ohne sie zu verkeilen — gegen die ausdrückliche Anweisung des Hauses. Als Kilb daran vorbeigeht, kippt die Platte und zerschmettert ihr den Fuß. Behandlung und Verdienstausfall kosten 11.200 €. Gekauft hat Kilb an diesem Tag nichts.

Kann Kilb von Wardenga Ersatz der 11.200 € verlangen?

Lösung

Kilb könnte gegen Wardenga einen Anspruch auf Ersatz der 11.200 € aus §§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB haben. Zu prüfen ist zuerst, ob zwischen beiden überhaupt ein Schuldverhältnis besteht, obwohl kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Fraglich ist, ob zwischen Kilb und Wardenga überhaupt ein Schuldverhältnis besteht — sie haben nichts vereinbart. § 311 II Nr. 2 BGB lässt ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 II BGB entstehen durch „die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut“. Wer seinen Ausstellungsraum öffnet, damit Kundschaft zwischen aufgestellten Steinplatten umhergeht, gewährt genau diese Einwirkungsmöglichkeit — auf Körper und Gesundheit jedes Eintretenden. Der Kontakt genügt; ein Kaufentschluss ist nicht nötig.

Die verletzte Pflicht folgt aus § 241 II BGB: Rücksicht auf die Rechtsgüter des anderen Teils, hier die Sicherung des eigenen Geschäftsraums. Eine ungesicherte Neunzig-Kilo-Platte an einer Wand, an der Kundschaft entlanggeführt wird, verletzt sie.

Barghoorns Verschulden rechnet § 278 S. 1 BGB dem Wardenga zu — er bedient sich seiner zur Erfüllung der Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis. Dass Barghoorn gegen eine Anweisung verstoßen hat, ändert nichts: § 278 BGB kennt keinen Entlastungsbeweis. Darin liegt der praktische Hauptgrund, warum die c.i.c. neben dem Deliktsrecht gebraucht wird.

§ 280 I 2 BGB dreht zudem die Beweislast beim Vertretenmüssen: Nicht Kilb muss das Verschulden nachweisen, sondern Wardenga muss sich entlasten.

Ersetzt wird das Integritätsinteresse: Kilb ist so zu stellen, wie sie ohne die Verletzung stünde (§ 249 I BGB), Verdienstausfall eingeschlossen (§ 252 BGB). Die aus anderen Fallgruppen bekannte Begrenzung auf das negative Interesse gilt hier nicht — sie betrifft die Fälle, in denen es um einen Vertrag geht, der nicht oder falsch zustande kam (MF-4.02, MF-4.03).

Neben der c.i.c. steht § 823 I BGB, aber schwächer: Für Barghoorns Verhalten käme nur § 831 I BGB in Betracht — und dort kann sich Wardenga nach § 831 I 2 BGB entlasten, wenn er ihn sorgfältig ausgewählt und angeleitet hat. Die Anweisung, die Barghoorn missachtet hat, wäre dort sein bester Freund.

Ergebnis: Kilb kann von Wardenga Ersatz der 11.200 € verlangen — aus §§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB. Dass kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, steht dem nicht entgegen: Das Schuldverhältnis entsteht schon mit der Anbahnung.

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