Die geplatzte Heizung im Januar
Insa Vollmer, die Nachbarin von Gregor Lampe, hat den Schlüssel zu seinem Haus. Lampe liegt nach einem Unfall vier Wochen im Krankenhaus und ist nicht erreichbar. In der Neujahrsnacht platzt bei minus zwölf Grad die Heizungsleitung in seiner Wohnung. Das Wasser läuft durch die Decken. Vollmer ruft einen Notdienst, lässt die Leitung stilllegen und im Anschluss den Heizkessel und zwei Steigleitungen erneuern, und sie zahlt die Rechnung über 6.800 €. Lampe erstattet ihr den Betrag nach seiner Rückkehr, liest sich danach in die Sache ein und verlangt die 6.800 € zurück: Er habe nichts beauftragt, also habe er ohne Rechtsgrund gezahlt.
Kann Lampe von Vollmer die 6.800 € nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen?
Lösung
Nein. Die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein gesetzliches Schuldverhältnis und damit der Rechtsgrund für Vollmers Anspruch und für Lampes Zahlung.
- Lampe hat an Vollmer geleistet – bewusst und zweckgerichtet, um eine vermeintliche oder wirkliche Schuld zu tilgen.
- Fraglich ist allein der rechtliche Grund. Er liegt in §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Die Erneuerung der Heizung fällt in den Rechts- und Interessenkreis des Eigentümers, der Fremdgeschäftsführungswille wird beim objektiv fremden Geschäft vermutet, beauftragt war Vollmer nicht, und die Übernahme entsprach dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des unerreichbaren Lampe. Sein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB scheitert am Rechtsgrund.
- Der Satz gilt in beide Richtungen. Weil die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag ein Rechtsgrund ist, kann umgekehrt auch Vollmer nicht kondizieren: Lampe hat den Wertzuwachs an seinem Haus nicht „ohne rechtlichen Grund“ erlangt. Ihr steht der Aufwendungsersatz zu, und nur dieser.
- Daraus folgt die Stellung im Aufbau. Die Geschäftsführung ohne Auftrag wird vor der Kondiktion geprüft, weil ihre Berechtigung deren Rechtsgrund sein kann. Wer mit § 812 BGB beginnt, muss den Rechtsgrund verneinen, bevor er ihn geprüft hat.
- Der Unterschied ist keiner der Reihenfolge allein. § 670 BGB ersetzt die Aufwendungen, also das, was der Geschäftsführer eingesetzt hat, und kennt keinen Entreicherungseinwand. § 818 II, III BGB gibt den Wert des Erlangten und nimmt ihn zurück, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Bei einer neuen Heizung in einem alten Haus können zwischen beiden Zahlen Tausende liegen.