Die Genehmigung wird versagt

Die Cateringunternehmerin Ines Waclawek hat von Hermann Buchsbaum die Kantine in seinem Bürogebäude wirksam gepachtet. Zusätzlich zahlt sie ihm 30.000 €, damit er einen zweiten Zugang von der Straße herstellt und die Kantine auch für Gäste von außen geöffnet werden kann. Beide sind sich über diesen Zweck einig, eine Verpflichtung übernimmt Buchsbaum nicht. Beide gehen selbstverständlich davon aus, dass die Genehmigung für den Durchbruch erteilt wird. Keiner von beiden hat Anlass, daran zu zweifeln. Buchsbaum beantragt sie und legt 4.000 € für Planung und Antrag aus. Die Genehmigung wird wegen des Denkmalschutzes der Fassade endgültig versagt. Waclawek verlangt die 30.000 € zurück. Buchsbaum meint, hier sei allenfalls der Vertrag anzupassen.

Kann Waclawek von Buchsbaum die 30.000 € herausverlangen?

Lösung

Sie kann 26.000 € verlangen, aus §§ 812 I 2 Alt. 2, 818 III BGB. § 313 BGB verdrängt die condictio ob rem nicht.

  • Position A – § 313 BGB geht vor. Bei wirksamen Verträgen sei für die condictio ob rem kein Raum; § 313 BGB sei die speziellere und die flexiblere Regelung, weil er statt der vollen Rückabwicklung eine Anpassung erlaube und die Risikoverteilung ausdrücklich berücksichtige. Andernfalls entstünden zwei Regelungen für denselben Sachverhalt mit unterschiedlichen Ergebnissen.
  • Position B – beide stehen nebeneinander und haben verschiedene Tatbestände. Systematisch ergänzt § 313 BGB einen Vertrag um das, was die Parteien nicht geregelt haben: Er verlangt Umstände, die zur Grundlage geworden sind, also gerade nicht zum Inhalt. § 812 I 2 Alt. 2 BGB setzt das Gegenteil voraus – der Zweck muss „nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts“ bezweckt sein. Wo die Beteiligten den Zweck ausdrücklich zum Inhalt ihrer Abrede gemacht haben, gibt es nichts zu ergänzen.
  • Position B trägt. Die beiden Vorschriften überschneiden sich nicht, sie grenzen aneinander: Fehlt eine Zweckabrede und ist nur eine gemeinsame Vorstellung enttäuscht, greift § 313 BGB; ist der Zweck verabredet, greift § 812 I 2 Alt. 2 BGB. Hier haben Waclawek und Buchsbaum den Zweck ausdrücklich verabredet – die 30.000 € waren für den zweiten Zugang bestimmt und für nichts anderes.
  • Die Erwartung der Genehmigung ändert daran nichts. Sie war die gemeinsame Vorstellung, unter der der Zweck erreichbar schien; das macht sie nicht zu einem eigenen Zweck neben dem verabredeten. Der verabredete Erfolg – der zweite Zugang – ist ausgeblieben, und mehr verlangt der Tatbestand nicht.
  • § 815 Alt. 1 BGB greift nicht, weil Waclawek von der Unmöglichkeit nichts wusste. Die Vorschrift verlangt positive Kenntnis.
  • Die Rechnung, und was der Streit kostet. Nach Position B erhält Waclawek 30.000 € abzüglich der 4.000 €, die Buchsbaum für Planung und Antrag ausgelegt hat und die ersatzlos verbraucht sind, § 818 III BGB – also 26.000 €. Nach Position A käme eine Anpassung nach § 313 I BGB in Betracht, die das Risiko der versagten Genehmigung zwischen beiden teilte und etwa zur Hälfte, also 15.000 €, führte. Die Differenz beträgt 11.000 € und liegt darin, wer das Genehmigungsrisiko trägt.
  • Die Zuordnung hat einen weiteren Grund für sich. Wer einen Zweck ausdrücklich verabredet, bestimmt damit auch, wessen Risiko sein Ausbleiben ist: das des Empfängers, der das Geld für diesen Zweck erhalten hat. § 313 BGB dagegen teilt Risiken, die niemand verteilt hat. Beide Vorschriften auf denselben Fall anzuwenden, hieße eine getroffene Verteilung durch eine richterliche zu ersetzen.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – § 313 BGB und § 812 I 2 Alt. 2 BGB werden als Alternativen behandelt, zwischen denen man sich für die „passendere“ entscheidet. Sie haben verschiedene Tatbestände, und die Abgrenzung ist eine Tatsachenfrage: Haben die Beteiligten über den Zweck gesprochen und ihn zum Inhalt ihrer Abrede gemacht? Wenn ja, § 812 I 2 Alt. 2 BGB mit voller Rückabwicklung. Wenn nein, aber die Vorstellung war beiderseits vorhanden, § 313 BGB mit Anpassung. Und vergiss nicht die Rangfolge innerhalb des § 313 BGB: erst Anpassung nach § 313 I BGB, dann Rücktritt oder Kündigung nach § 313 III BGB.

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