Die formfreie Bürgschaft im Handelsverkehr, § 350 HGB (Variante)

Farid Chalabi, im Handelsregister eingetragener Kaufmann mit einem Baustoffhandel, erklärt am 15. Mai 2026 mündlich gegenüber der Sparkasse Weserbergland, er bürge für einen Privatkredit seines Schwagers Thilo Renner über 30.000 Euro, mit dem Renner eine Hochzeitsreise und einen Wohnzimmerumbau finanziert. Chalabi hat mit dem Kredit geschäftlich nichts zu tun. Renner zahlt nicht; die Sparkasse verlangt von Chalabi Zahlung.

Kann die Sparkasse von Chalabi Zahlung verlangen?

Lösung

Nein – die Bürgschaft ist auf Chalabis Seite kein Handelsgeschäft; sie ist mangels Schriftform nach § 766 S. 1 BGB iVm § 125 S. 1 BGB nichtig.

  • § 350 HGB setzt nicht die Kaufmannseigenschaft allein voraus, sondern ein Handelsgeschäft auf der Seite des Bürgen. § 343 I HGB verlangt dafür, dass das Geschäft „zum Betriebe seines Handelsgewerbes“ gehört.
  • Fraglich ist, ob die Vermutung des § 344 I HGB die Lücke schließt. Sie greift nur „im Zweifel“; hier besteht kein Zweifel. Die Bürgschaft sichert einen erkennbar privaten Konsumkredit eines Verwandten; ein Bezug zum Baustoffhandel fehlt vollständig und war für die Sparkasse auch nicht ersichtlich. Die Vermutung ist damit widerlegt.
  • Auch § 345 HGB hilft der Sparkasse nicht. Er ordnet zwar an, dass die Vorschriften über Handelsgeschäfte bei einem einseitigen Handelsgeschäft für beide Teile gelten. Sein letzter Halbsatz greift aber: § 350 HGB bestimmt selbst, auf wessen Seite das Handelsgeschäft vorliegen muss. Dass das Geschäft für die Sparkasse ein Handelsgeschäft ist, macht es auf Chalabis Seite nicht dazu.
  • Der Formzweck bestätigt die Grenze: Wer für Privates einsteht, verdient die Warnung des § 766 BGB auch dann, wenn er sonst Kaufmann ist.
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