Die Fahrertür der Nachbarin

Der Umzugsunternehmer Gerd Muskatewitz führt für Rieke Fahrenholz einen Umzug für 3.400 € durch. Beim Rangieren des Möbelwagens in der engen Straße übersieht sein Mitarbeiter Nils Bordt den geparkten Wagen der Nachbarin Wiebke Sallentin und schiebt ihm die Fahrertür ein; 6.700 € Schaden. Sallentin hat mit niemandem etwas zu tun — sie wohnt nur nebenan. Muskatewitz weist nach, dass er Bordt sorgfältig ausgewählt, sein Fahrverhalten regelmäßig kontrolliert und ihn erst nach einem Fahrsicherheitstraining an den großen Wagen gelassen hat.

Kann Sallentin von Muskatewitz 6.700 € verlangen?

Lösung

Sallentin könnte gegen Muskatewitz einen Anspruch auf Ersatz der 6.700 € aus § 831 I 1 BGB haben; gegen Bordt persönlich käme § 823 I BGB in Betracht. Muskatewitz beruft sich auf den Entlastungsbeweis des § 831 I 2 BGB — ob er ihm offensteht, hängt davon ab, welche Zurechnungsnorm gegenüber Sallentin überhaupt greift.

§ 278 S. 1 BGB scheidet in einem Halbsatz aus: Zwischen Sallentin und Muskatewitz besteht kein Schuldverhältnis, und ohne Schuldverhältnis gibt es nichts zuzurechnen. Der Umzugsvertrag hilft ihr nicht — er entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten beliebiger Anwohner, weil es an der Leistungsnähe und an einem Einbeziehungsinteresse Fahrenholz’ fehlt (MF-5.02).

Fraglich ist damit nur § 831 I BGB. Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und dabei von dessen Weisungen abhängig ist — weisungsgebunden in dem Sinne, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit jederzeit beschränken, entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Bordt ist Angestellter und fährt auf Anweisung; das passt.

Der Unterschied zwischen den beiden Normen lässt sich an drei Punkten festmachen, und die gehören in jede Klausur, in der beide vorkommen. Sonderverbindung: § 278 BGB braucht eine, § 831 BGB nicht. Weisungsgebundenheit: § 831 BGB verlangt sie, § 278 BGB nicht — der selbständige Subunternehmer ist Erfüllungs-, aber nicht Verrichtungsgehilfe. Entlastung: § 831 I 2 BGB erlaubt sie, § 278 BGB nicht.

Muskatewitz’ Entlastungsbeweis trägt hier: sorgfältige Auswahl, laufende Kontrolle, Schulung vor dem Einsatz am großen Fahrzeug. Damit entfällt seine Haftung — auch das ist ein Ergebnis, das man aushalten muss.

Sallentin bleibt § 823 I BGB gegen Bordt selbst; der haftet immer persönlich für sein Delikt. Ob das etwas wert ist, ist eine andere Frage, und deshalb ist die vertragliche Zurechnung über § 278 S. 1 BGB das wirksamere Mittel.

Ergebnis: Sallentin kann von Muskatewitz die 6.700 € nicht verlangen. Ihr gegenüber fehlt jede Sonderverbindung; es bleibt bei § 831 I 1 BGB, und dort gelingt Muskatewitz der Entlastungsbeweis nach § 831 I 2 BGB. Gegen Bordt persönlich hat sie einen Anspruch aus § 823 I BGB.

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