Die erste Schranke: das Geschäft mit der eigenen Verwandtschaft (Variante)

Ela Prohaska, die Schwester von Sanela Wiechert, verkauft ihrer sechsjährigen Nichte Nike ein Pferd für 14.000 €; Nike hat das Geld von ihrem Patenonkel geerbt. Sanela und ihr Mann Jörg treten für Nike auf und schließen den Vertrag. Ela verlangt die Zahlung.

Kann Ela von Nike die Zahlung der 14.000 € verlangen?

Lösung

Ja: § 1824 I Nr. 1 BGB erfasst nur Ehegatten und Verwandte in gerader Linie – die Schwester der Mutter steht in der Seitenlinie, und die Vertretungsmacht bleibt bestehen.

  • Ela ist Sanelas Schwester. Verwandt in gerader Linie ist nur, wer vom anderen abstammt; Geschwister und deren Abkömmlinge stehen in der Seitenlinie. Der Ausschlusstatbestand des § 1824 I Nr. 1 BGB ist damit nicht erfüllt, und § 1629 II 1 BGB greift nicht ein.
  • Auch § 181 BGB hilft nicht: Sanela und Jörg haben nicht mit sich selbst kontrahiert, sondern mit einer dritten Person.
  • Bleibt die Auffangschranke: Nach § 1629 II 3 BGB iVm § 1789 II 3 und 4 BGB kann das Familiengericht den Eltern die Vertretung entziehen, wenn zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern oder einer von ihnen vertretenen Person ein erheblicher Interessengegensatz besteht. Ein solcher liegt bei einem Kauf zwischen Nichte und Tante nahe, wenn der Preis nicht marktgerecht ist.
  • Solange das Familiengericht die Vertretung nicht entzogen hat, ist der Vertrag wirksam. Die Schranke wirkt anders als § 1824 BGB nicht kraft Gesetzes, sondern nur durch gerichtliche Entscheidung.
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