Die Erledigung der Hauptsache (Streitfall)

Die Fliesenlegerin Marlies Ahrend reicht gegen den Gastwirt Tobias Renz Klage auf 4.200 Euro Werklohn ein. Noch bevor die Klage zugestellt wird, überweist Renz den Betrag; von der Klage weiß er nichts. Zwei Wochen später wird ihm die Klageschrift zugestellt. Ahrend erklärt den Rechtsstreit für erledigt, Renz widerspricht.

Hat der Feststellungsantrag Aussicht auf Erfolg?

Lösung

Das hängt davon ab, ob ein erledigendes Ereignis auch vor Eintritt der Rechtshängigkeit in Betracht kommt. Der Wortlaut des § 91a I 1 ZPO und die Sonderregel des § 269 III 3 ZPO sprechen dagegen; Ahrend ist auf die Klagerücknahme zu verweisen.

  • Nach einer Ansicht genügt jedes Ereignis, das den Anspruch entfallen lässt, auch wenn es vor der Zustellung eintritt. Dafür wird die Prozessökonomie angeführt und der Rechtsgedanke des § 167 ZPO: Dass die Zustellung Tage oder Wochen braucht, ist Zufall und darf die Kostenverteilung nicht steuern.
  • Nach der Gegenansicht setzt die Erledigung einen bereits rechtshängigen Streit voraus. Dafür spricht der Wortlaut des § 91a I 1 ZPO, der von der Erledigung „des Rechtsstreits“ handelt – einen Rechtsstreit gibt es erst mit der Zustellung, § 261 I ZPO iVm § 253 I ZPO.
  • Den Ausschlag gibt die Systematik: Der Gesetzgeber hat den Fall, dass der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit wegfällt, in § 269 III 3 ZPO eigens geregelt und dort dieselbe Ermessensentscheidung angeordnet, die § 91a I 1 ZPO für die Erledigung vorsieht. Diese Vorschrift wäre überflüssig, wenn der Fall zugleich über § 91a ZPO zu lösen wäre.
  • Für Ahrend heißt das: Sie nimmt die Klage zurück und erhält die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen aus § 269 III 3 ZPO – dieselbe Rechtsfolge, nur auf dem vom Gesetz vorgezeichneten Weg.
  • Ein Sonderfall ist das unzuständige Gericht: Wer dort klagt und nach Zahlung einseitig für erledigt erklärt, dringt nur durch, wenn er vor dem erledigenden Ereignis einen zulässigen und begründeten Verweisungsantrag gestellt hatte; sonst ist die Feststellungsklage als unbegründet abzuweisen (BGH, Urt. v. 7.11.2019 – III ZR 16/18).

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Der häufigste Fehler ist die Abweisung der Feststellungsklage als unzulässig, wenn kein erledigendes Ereignis vorliegt; richtig ist die Abweisung als unbegründet, weil der Antrag zulässig und nur inhaltlich unrichtig ist. Und: Bei der übereinstimmenden Erledigung wird nicht mehr in der Sache geprüft – wer dort ein volles Gutachten zum Anspruch schreibt, verliert Zeit, die in der Ermessensbegründung des § 91a I 1 ZPO fehlt.

In der App bearbeiten