Die Erledigung der Hauptsache (Grundfall)
Die Fliesenlegerin Marlies Ahrend verklagt den Gastwirt Tobias Renz vor dem Amtsgericht auf Zahlung von 4.200 Euro Werklohn für die Neuverfliesung seiner Küche. Drei Wochen nach Zustellung der Klage überweist Renz den vollen Betrag. Im Termin erklären beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Wie entscheidet das Gericht?
Lösung
Das Gericht entscheidet nur noch über die Kosten, und zwar nach § 91a I 1 ZPO durch Beschluss nach billigem Ermessen; die Kosten fallen Renz zur Last.
- Die übereinstimmende Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung beider Parteien. Sie beendet die Rechtshängigkeit der Hauptsache unmittelbar; über den Zahlungsanspruch wird nicht mehr entschieden, und es ergeht kein Sachurteil.
- Übrig bleibt allein die Kostenentscheidung. Sie ergeht nach § 91a I 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen und durch Beschluss, nicht durch Urteil. Geprüft wird nur summarisch, wer ohne das erledigende Ereignis unterlegen wäre.
- Ahrends Klage war zulässig und nach dem Vortrag begründet; Renz hätte verloren. Ihm sind die Kosten aufzuerlegen.
- Erklärt sich der Beklagte nicht, hilft § 91a I 2 ZPO: Widerspricht er der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes, gilt seine Erklärung als abgegeben – aber nur, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
- Gegen den Kostenbeschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, § 91a II 1 ZPO; sie ist nach § 91a II 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt – seit dem 1.1.2026 sind das 1.000 Euro (§ 511 II Nr. 1 ZPO). Bei 4.200 Euro ist sie eröffnet.