Die Enkel, an die niemand gedacht hat

Wilhelmine Dorsch schließt mit ihrem Sohn Bruno Dorsch einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem dieser gegen 180.000 € auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Über Brunos Kinder steht in der Urkunde nichts. Bruno Dorsch hat zwei Söhne, Jost und Milan. Als Wilhelmine Dorsch sieben Jahre später ohne Testament stirbt, verlangen Jost und Milan von ihrer Tante Alina Dorsch, die den Betrieb übernommen hat, Herausgabe der Hälfte des Nachlasses – sie seien nach § 1924 III BGB an die Stelle ihres Vaters getreten.

Können Jost und Milan Dorsch von Alina Dorsch die Hälfte des Nachlasses verlangen?

Lösung

Nein. § 2349 BGB erstreckt die Wirkung des Verzichts auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, „sofern nicht ein anderes bestimmt wird“ – und bestimmt ist in der Urkunde nichts.

  • Der Verzicht wirkt wie ein Vorversterben, aber nicht wie ein Wegfall. § 2346 I 2 BGB ordnet an, der Verzichtende sei ausgeschlossen, „wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte“. Nähme man das beim Wort, rückten Jost und Milan nach § 1924 III BGB nach, und der Verzicht liefe leer.
  • Fraglich ist deshalb, wie weit der Verzicht reicht. § 2349 BGB beantwortet das für den Abkömmlingsverzicht: Verzichtet ein Abkömmling oder Seitenverwandter auf das gesetzliche Erbrecht, „so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird“. Bruno Dorsch ist Abkömmling, seine Söhne sind seine Abkömmlinge, und eine abweichende Bestimmung fehlt. Sie sind mitausgeschlossen.
  • Die Vorschrift ist eine Auslegungsregel, kein zwingendes Recht. Der Halbsatz „sofern nicht ein anderes bestimmt wird“ lässt den Parteien beide Wege offen. Wer will, dass die Enkel nachrücken, muss das in die Urkunde schreiben – und er muss wissen, dass die Abfindung dann einem Stamm zufließt, der später trotzdem erbt.
  • § 2350 BGB zeigt die zweite Auslegungsregel. Verzichtet jemand zugunsten eines anderen, gilt der Verzicht nach § 2350 I BGB im Zweifel nur für den Fall, dass dieser andere wirklich Erbe wird; bei einem Abkömmling wird nach § 2350 II BGB im Zweifel angenommen, der Verzicht gelte nur zugunsten der übrigen Abkömmlinge und des Ehegatten. Beide Vorschriften sind Zweifelsregeln und greifen erst, wenn die Auslegung nichts ergibt.
  • Folge: Alina Dorsch ist Alleinerbin. Jost und Milan haben weder Erb- noch Pflichtteilsrecht, weil § 2349 BGB die Wirkung des § 2346 I 2 BGB – einschließlich des Verlusts des Pflichtteils – mitüberträgt.
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