Die Elektroinstallation ohne Vertrag

Der Elektromeister Jarno Heiskanen erneuert im Auftrag der Praxisinhaberin Beate Prantl die Stromverteilung ihrer Praxis. Vereinbart waren 3.500 €, angezahlt hat Prantl 1.200 €. Nach Abschluss der Arbeiten ficht Prantl den Werkvertrag wirksam wegen eines Erklärungsirrtums an – sie hatte den Auftrag für ein anderes Objekt erteilen wollen und sich in der Adresszeile vergriffen. Heiskanen hat 38 Stunden gearbeitet. Der übliche Stundensatz seines Gewerks beträgt 62 €. An Material hat er für 640 € eingebaut. Die Anlage bleibt in der Praxis und wird dort genutzt.

Kann Heiskanen von Prantl Wertersatz verlangen, und in welcher Höhe?

Lösung

Ja, in Höhe von 2.996 €, aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB. Maßstab ist die übliche Vergütung, nicht der vereinbarte Preis.

  • Die Anfechtung nimmt dem Vertrag rückwirkend die Grundlage, § 142 I BGB. Heiskanen hat geleistet, ohne dass ein Rechtsgrund bestand, und kann nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB Herausgabe des Erlangten verlangen.
  • Fraglich ist, was Prantl erlangt hat. Nicht die Anlage – die ist als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes nach § 946 BGB in ihrem Eigentum aufgegangen –, sondern die Werkleistung als solche, also die Arbeit und den Einbau des Materials. Das ist ein tatsächlicher Vorgang und kein Gegenstand, der sich zurückgeben ließe.
  • Damit greift § 818 II BGB. Die Vorschrift lautet: „Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.“ Bei Dienst- und Werkleistungen liegt der erste Fall vor: Sie sind ihrer Beschaffenheit nach nicht herausgabefähig.
  • Der Maßstab ist der objektive Verkehrswert. § 818 II BGB spricht vom „Wert“, ohne auf die Person des Empfängers abzustellen. Bei einer Werkleistung ist das die übliche Vergütung – der Betrag, den ein Dritter für dieselbe Leistung am Markt hätte aufwenden müssen.
  • Die Rechnung. 38 Stunden zu 62 € ergeben 2.356 €, dazu 640 € Material. Der Wertersatz beträgt 2.996 €. Prantls Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung von 1.200 € steht daneben. Wie beide Ansprüche miteinander verrechnet werden, entscheidet die Saldierung. Sie ist ein eigenes Thema dieses Feldes.
  • Die vereinbarte Vergütung kann eine Obergrenze bilden. Nach einer Ansicht schuldet der Empfänger nie mehr, als er vertraglich versprochen hatte, weil er sich sonst durch die Nichtigkeit des Vertrages verschlechtern würde. Hier liegt der objektive Wert von 2.996 € unter den vereinbarten 3.500 €, so dass die Frage offenbleiben kann.
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